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Bezirksschornsteinfegermeister will keine Gewerbesteuer zahlen
Er betreibt trotz Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ein Gewerbe
Schornsteinfeger nehmen mit der Überwachung von Kaminen auch eine Aufgabe im Dienst der öffentlichen Sicherheit wahr. Ein Meister war daher der Auffassung, er sei genau genommen kein Inhaber eines Gewerbebetriebs, vielmehr sei seine Tätigkeit mit der einer Behörde gleichzusetzen. Infolgedessen müsse er auch keine Gewerbesteuer zahlen. Ein weiteres Merkmal, das seinen Beruf von Gewerbetreibenden unterscheide, sei die Einteilung in Kehrbezirke. Innerhalb seines Bereichs habe er eine Monopolstellung. In dieser Hinsicht unterscheide er sich wesentlich von einem Handwerker. Das Finanzgericht Niedersachsen folgte dieser Argumentation und hob den Gewerbesteuermeßbescheid des Finanzamts auf. Vor dem Bundesfinanzhof setzte sich jedoch die Steuerbehörde durch (XI R 53/95). Der Bezirksschornsteinfegermeister habe eine Doppelstellung, erläuterten die Richter. Er werde einerseits von der Verwaltungsbehörde für einen bestimmten Bezirk bestellt und nehme öffentliche Aufgaben wahr. Entscheidend sei aber, daß er andererseits nicht an Weisungen gebunden und selbständig tätig sei. Ferner arbeite er auf eigene Rechnung und müsse sich wie andere Handwerker an die Handwerksordnung halten. Deshalb müsse er wie alle Handwerker Gewerbesteuer zahlen. Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 13. November 1996 - XI R 53/95