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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Bürgerliches Gesetzbuch - Das neue Mietrecht <br />
Änderungen Mietrecht <br />
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Der Bundesrat hat am 11. Mai die Reform des Mietrechts verabschiedet. <br />
Das neue Mietrecht ist am 1. September 2001 in Kraft getreten. <br />
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Die wesentlichen Änderungen des neuen Mietrechts: <br />
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1. Mieterhöhungen: Statt bisher 30 % darf die Miete künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % steigen. <br />
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2. Kündigungsfrist: Für Mieter soll sie auf drei Monate gesenkt werden. Für Vermieter beträgt sie - je nach Dauer des Mietverhältnisses - künftig 3, 6 bzw. 9 Monate. <br />
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3. Mietspiegel: Einführung eines so genannten qualifizierten Mietspiegels. Dieser Mietspiegel muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von Gemeinden, Interessenvertretern von Mietern und Vermietern anerkannt sein. <br />
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4. Modernisierungskosten: Weiterhin Erhöhung der Miete um 11% auf die Wohnung entfallende Modernisierungskosten. <br />
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5. Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: entfällt <br />
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6. Index- und Staffelmietverträge: Zeitlich unbeschränkt zulässig. Bei der Staffelmiete weiterhin Sonderkündigungsrecht des Mieters nach 4 Jahren. Mieterhöhung bei der Indexmiete nur nach dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland. <br />
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7. Zeitmietvertrag: Nur noch "echte" Zeitmietverträge möglich. Der Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch (BGB 564 c Abs. 1) entfällt. <br />
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8. Betriebskosten: Abrechnung innerhalb 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode. <br />
Abrechnung verbrauchsabhängig. <br />
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9. Zerrüttungskündigung: Verbesserungen für Mieter bei fristlosen, so genannten Zerrüttungskündigungen. - Der Vermieter muss die Störung des Hausfriedens nachweisen. <br />
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10. Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Bei Eigenbedarfs und Verwertungskündigungen bundesweit einheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Sie kann durch die Länder auf 10 Jahre verlängert werden. <br />
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11. Behinderte und ältere Menschen: Behinderte und Senioren können bei Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen. <br />
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12. Mitbewohner einer Hausgemeinschaft: Verbesserter Kündigungsschutz für in einer auf Dauer angelegten Hausgemeinschaft lebende Bewohner einer Wohnung. <br />
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13. Erben: Erleichterte Kündigung nicht in der Wohnung lebender Erben. - Es ist kein berechtigtes Interesse mehr nachzuweisen. <br />
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14. Der Vermieter muß 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten wegen Modernisierung diese Maßnahmen dem Mieter ankündigen. <br />
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Tipps: ... und wie wird das neue Mietrecht in der Praxis umgesetzt? - Lesen Sie bitte die FAQ zum neuen Mietrecht. <br />
Schauen Sie bitte ebenfalls die neuen Mietrechtsregelungen gemäß BGB §§ 535 - 580 an! <br />
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Para 535 bis 580 nach dem neuen Mietrecht <br />
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse <br />
II. Mietverhältnisse über Wohnraum <br />
1. Allgemeine Vorschriften <br />
2. Die Miete <br />
a) Vereinbarungen über die Miete <br />
b) Regelungen über die Miethöhe <br />
3. Pfandrecht des Vermieters <br />
4. Wechsel der Vertragsparteien <br />
5. Beendigung des Mietverhätlnisses <br />
a) Allgemeine Vorschriften <br />
b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit <br />
c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit <br /
Stichwörter: bgb + §

0 Kommentare zu „BGB § 535 bis 580”

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