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Haftung des Architekten bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Auch bei einer ehrenamtlichen und unentgeltlichen Tätigkeit sind Sie für mangelhafte Leistungen verantwortlich. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn nach einhelliger Auffassung der Zivilgerichte in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten.
Architekt W. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich bin in meiner Pfarrgemeinde ehrenamtlich tätig. In diesem Zusammenhang wurde ich gebeten, eine kleine Umbaumaßnahme im Pfarrgemeindesaal unentgeltlich zu betreuen. Diesem Wunsch bin ich nachgekommen. Vor der Ausführung von Ausschachtungsarbeiten haben weder der Unternehmer noch ich die Lage von Versorgungsleitungen überprüft. Dadurch kam es zu Schäden. Da die Baufirma zwischenzeitlich insolvent geworden ist, möchte die Pfarrgemeinde mich für die entstandenen Schäden in Anspruch nehmen. Bin ich zum Schadensersatz verpflichtet, obwohl ich meine Leistungen der Planung und Bauüberwachung nur ehrenamtlich und damit unentgeltlich übernommen habe?“
Auch bei einer ehrenamtlichen und unentgeltlichen Tätigkeit sind Sie für mangelhafte Leistungen verantwortlich. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn nach einhelliger Auffassung der Zivilgerichte in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Mängelansprüche des Bauherrn. Sie sind daher zum Schadensersatz verpflichtet. Praxisempfehlung: Die kostenlose Erbringung von Architektenleistungen in einem Ausnahmefall, wie es bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Einzelfall vorliegen kann, ist höchst problematisch, wie der vorliegende Fall zeigt. In der Rechtsliteratur wird teilweise sogar die Auffassung vertreten, dass eine kostenfreie Erbringung von Planungsleistungen einen Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI wegen der - extremsten - Unterschreitung der Mindestsätze darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allerdings zulässig, dass der Architekt auf eigenes Risiko arbeitet und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll. Die Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ oder eines Honorars unterhalb der Mindestsätze verstößt gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI und kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Zugleich liegt hierin ein Verstoß gegen das Berufsrecht. Im Hinblick auf die nicht geminderten Haftungsrisiken sollte der Architekt auch die „ehrenamtlich“ übernommenen Planungsleistungen ordnungsgemäß vereinbaren und nach den Vorschriften der HOAI abrechnen. Es bestehen keine Bedenken, das so erhaltene Honorar im nachhinein dem Auftraggeber zu spenden.
Quelle: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen