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BVerwG "Ein Soldat begeht durch die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen"
(Az.: 2 WD 9/00) Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der sich kinderpornographische Filme, Fotografien, Videofilme (...) u.a. aus dem Internet beschafft, bei sich vorrätig hält oder an Dritte weitergibt, begeht ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen; im Allgemeinen wird er für die Bundeswehr untragbar und kann nur in minderschweren Fällen oder bei nesonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter.
Urteil vom 06.07.2000