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slongr hat diese Frage gestellt
Unsere Nachbarin und wir mieten ein Zweifamilienhaus. Der Vermieter wohnt nicht in diesem Haus. Er ist durch die Kellertür in das Haus gelangt und scheint alle Kellerräume inspiziert zu haben. Darf er das ohne Ankündigung und einen konkreten Grund? Der Keller besteht aus einer gemeinsamen Waschküche und Trockenraum und privaten Kellerräumen. In allen Räumen stehen bzw. hängen unsere und der Nachbarin privaten Sachen.
Vielen Dank für baldige Unterstützung.
Stichwörter: zutrittsrecht + keller

3 Kommentare zu „Hausfriedensbruch?”

Ghostraider Experte!

Wer ein komplettes Haus gemietet hat der hat alles gemietet, also vom Garten bis zum Dachfirst.
Nach Abschluss des Mietvertrags hat der Vermieter nur mit Zustimmung der Mieter Zugangsrecht, alles andere ist Hausfriedensbruch.
Begehungen dürfen nur alle zwei Jahre stattfinden, oder wenn ein Verkauf oder neu Vermietung ansteht.
Aber alles nur mit Vorankündigung.
Als erstes würde ich die Schlösser austauschen, aufbewahren und bei Auszug wieder einbauen.

Gruß
ghost

Dionysos Profi

Die Antwort ist hier etwas schwieriger.

Einfach gesagt hat ein Wohnungsmieter Räume angemietet, zu denen nur er Zutritt hat und auch im Wohnungsmietvertrag bezeichnet werden (i.d.R. Wohnung und Kellerraum).
Gleichzeitig hat er aber auch ein Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlichen Flächen, wie Fluren (um zur Wohnung zu gelangen), Hauszugangsweg usw. angemietet. Hierzu zählen auch Waschkeller und Trockenräume.

Das Betreten der gemeinschaftlichen Flächen ist dem Vermieter gestattet, sogar geboten (Verkehrssicherungspflicht). Seine Grenzen findet dieses Recht bei den Flächen im Exklusivzugriff des einzelnen Mieters.

In Ihrem Fall würde ich sagen, dass Ihr Vermieter keinesfalls das Recht hatte, sich die privaten Keller anzusehen, sofern diese so vermietet waren.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Viele Grüße

Dionysos


Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

Dionysos Profi

Die Antwort ist hier etwas schwieriger.

Einfach gesagt hat ein Wohnungsmieter Räume angemietet, zu denen nur er Zutritt hat und auch im Wohnungsmietvertrag bezeichnet werden (i.d.R. Wohnung und Kellerraum).
Gleichzeitig hat er aber auch ein Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlichen Flächen, wie Fluren (um zur Wohnung zu gelangen), Hauszugangsweg usw. angemietet. Hierzu zählen auch Waschkeller und Trockenräume.

Das Betreten der gemeinschaftlichen Flächen ist dem Vermieter gestattet, sogar geboten (Verkehrssicherungspflicht). Seine Grenzen findet dieses Recht bei den Flächen im Exklusivzugriff des einzelnen Mieters.

In Ihrem Fall würde ich sagen, dass Ihr Vermieter keinesfalls das Recht hatte, sich die privaten Keller anzusehen, sofern diese so vermietet waren.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Viele Grüße

Dionysos


Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

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