Susanne
Einverständnis ist nicht nötig, daher muss auch nichts ausgelegt werden. Hättet Ihr nicht telefonisch die Kündigung angemeldet, so wäre dies allerdings ein Beweis, dass die schriftliche Kündigung fristgerecht eingereicht wurde.
1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, das Telefongespräch ist von keinerlei Belang.
2. Die schriftliche Kündigung hätte bis zum 05. März beim Vermieter vorliegen müssen. Kannst Du das beweisen?
3. Eine Kündigung ist eine einseitig erklärte Willenserklärung - eine Empfangsbestätigung oder ein Einverständnis vermieterseitig ist nicht nötig.