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Kündigung wegen Grillens auf Balkon
In der Hausordnung eines Mietshauses kann das Grillen auf den Wohnungsbalkonen wirksam beschränkt oder auch ganz untersagt werden. Einzelne Verstöße hiergegen berechtigen den Vermieter allerdings nicht gleich zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Wurde ein Mieter jedoch bereits abgemahnt und setzt er das Grillen gleichwohl regelmäßig fort, kann der Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn die Nachbarn durch das Grillen nicht unerheblich beeinträchtigt werden.
Urteil des LG Essen vom 07.02.2002
10 S 438/01
WoM 2002, 337