Susanne
Genau aus dem Grund, weil der tatsächlichen Abnutzung nicht Rechnung getragen wird, ist eine Klausel, die dem Mieter die Entfernung der Tapeten bei Mietende auferlegt, nichtig.
Steht im Formularmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen muss und bei seinem Auszug unabhängig von der Mietdauer Tapeten von Decken und Wänden entfernen muss, ist diese Bestimmung im Gesamten unwirksam. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und verstösst somit gegen § 9 AGBG. Es ist zwar nach geltender Rechtsprechung möglich, entgegen der Regelung des BGB die laufenden Schönheitsreparaturen während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags dem Mieter aufzuerlegen, aber eine zusätzliche Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten ohne Rücksicht auf den Zustand derselben gehe aber darüber hinaus und führt dazu, dass eine solche Klausel insgesamt unwirksam sei, somit auch der Teil der sich auf die laufenden Schönheitsreparaturen beziehe. AG Wuppertal, Urteil . 21.12.1999 – 97 C 257/99
ichfragmal
Danke für die Antwort.
Ich weiß jetzt nicht, ob die Lage nicht etwas komplizierter ist.
Die Klausel, dass die Tapeten entfernt werden müssen, steht ja nicht im vorgedruckten Teil des Formularvertrages, sondern wurde nachträglich bei den Sondervereinbarungen eingetragen.
Im vorgedruckten Teil des Vertrages stehen unter "Schönheitsreparaturen" die üblichen Formulierungen, wie bspw. dass der Mieter sich verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und die verschiedenen Räume in bestimmten Fristen zu renovieren, also z.B. Bad und Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahr, etc...
Und ebenfalls, in welchem Umfang sich der Mieter bei einem Auszug vor Ablauf des Fristenplans an den Renovierungskosten beteiligen muss.
Als Schönheitsreparaturen sind aufgelistet: Tapezieren und Streichen der Wände und Decken.
Aber wie schon im ersten Beitrag erwähnt, passt das irgendwie nicht zusammen. Denn wenn man beim Auszug die Tapeten abreißen soll, macht dieser Passus über die Kostenbeteiligung an der Renovierung keinen Sinn
Susanne
Man könnte natürlich zur Diskussion stellen, ob das unter Sondervereinbarungen als Individualklausel anzusehen ist. Dabei ist wichtig, ob das tatsächlich zur Diskussion stand oder lediglich dem Mieter so zur Unterschrift vorgelegt wurden.
Und selbst wenn, mit dem Fristenplan und der Endklausel ist der Mieter stark benachteiligt. Es könnte ja die Kostellation sich ergeben, dass der Mieter nach Frist renoviert und 4 Monate später alles abreißen müßte wg. Auszugs.
Um rechtssicherheit zu erlangen kannst Du bei www.frag-einen-anwalt.de gegen geringen Einsatz die Klauseln (alle genau abschreiben) online prüfen lassen.
Ghostraider
Auch eine individualklausel die ein Tapetenentfernen oder einer Auszugsrenovierung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung ist ungültig da Sie den Mieter übermäßig belastet.
Außerdem ist eine Individualklausel die nur mit einem handschriftlichen Vermerk ohne Datum, Uhrzeit, Dauer und Inhalt des Gesprächs, also ein Protokoll, mit der aufgeführten Möglichkeit das der Mieter den Text mitgestalten und diskutieren konnte sowieso ungültig.
Der Mieter sollte sowie Susanne es schon beschrieben hat einen Rechtsberatung einholen.
Gruß
ghost
Ghostraider
Ach so habe ich neu gefunden in Bezug auf Tapetenabreissen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5da39745a1e40bcaa7672156b2a77146&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=36238&pos=0&anz=1
Gruß
ghost
Susanne
Auch hier heißt es im Text "vorformuliert", das könnte man auch so auslegen, dass eine Individualvereinbarung ggf. gültig ist.(?)