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Maklerlohn: Kein Anspruch des Maklers, wenn sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet
Ein Wohnungsvermittler hat keinen Provisionsanspruch, wenn sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.
Mit dieser Entscheidung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Makler auf Rückzahlung von Maklerlohn. Der Makler hatte einem Ehepaar eine Wohnung vermittelt und dafür eine Provision in Rechnung gestellt. Als sich herausstellte, dass ein Angestellter des Maklers Verwalter der vermittelten Wohnung war, forderte das Ehepaar die Provision zurück.
Der BGH hielt den Rückforderungsanspruch für berechtigt. Das Wohnungsvermittlungsgesetz sehe vor, dass ein Makler keinen Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr habe, wenn er Verwalter der betreffenden Wohnung sei. Im vorliegenden Fall habe der Makler zwar die Verwaltung nicht persönlich innegehabt. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es aber, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergäben. Es solle verhindert werden, dass Wohnungsvermittler Entgelte forderten, obwohl keine echte Vermittlungstätigkeit vorliege. Die Tätigkeit des Gehilfen müsse dem Makler zugerechnet werden, um möglichen Versuchen entgegenzusteuern, den Provisionsausschluss zu umgehen. Aus der Sicht des Wohnungssuchenden sei der Wohnungsvermittler bereits Verwalter der vermittelten Wohnung, wenn dessen Gehilfe die Verwaltung innehabe; beide stünden für den Wohnungssuchenden auf einer Seite (BGH, III ZR 5/03).