Susanne
Es gibt keine Mindestmietdauer. Entweder es ist ein Zeitvertrag, dann steht da Beginn und Endet (mit Begründung der Beendigung wie "soll verkauft werden" oder "soll vom VM selbst genutzt werden"
oder es ist eine <strong>gegenseitiger</strong> Kündigungsausschluss vereinbart. Dann verzichten Mieter und Vermieter für eine bestimmte Zeit, bei Formularverträgen sind das höchstens 4 Jahre, auf die ordentliche Kündigung. Sonderkündigungsrechte, wie z.B. bei Mieterhöhung oder Modernisierung, können nicht ausgehebelt werden.
Demnach würde ich davon ausgehen, dass Du einen unbefristeten Mietvertrag hast.
Ich denke, die Klausel bezieht sich auf eine andere Möglichkeit, die vielleicht dem VM schon passiert ist.
Kündigt eine der Parteien, so ist mit Ende der Kündigungsfrist der Vertrag beendet. (Ablauf der Mietzeit) Wenn dann durch irgendwelche Umstände der Mieter nicht auszieht, muss der VM der weiteren Nutzung widersprechen. Tut er das nicht innerhalb einer Frist, gilt der MV wieder als unbefristet verlängert. Dem will der VM aus dem Weg gehen- ob er das mit dieser Klausel kann, ist fraglich.
Sicherheit bekommst Du allerdings nur, wenn Du den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen lässt, das ist allein meine Einschätzung.