Susanne
Entweder der VM ist schreiend dumm oder ein ausserordentlicher Witzbold.
Alle Pflichten und Rechte bezüglich des Mietverhätnisses ergeben sich aus dem Mietvertrag und aus dem BGB. Zwischen Vormieter [/b:a9f13]und Nachmieter [/b:a9f13]besteht kein Vertrag, ausser bei Ablöseverträgen für Einrichtungen, die aber nur Kaufverträge sind.
Die Regelung bezüglich der Schönheitsreparaturen ist Vermietersache[/b:a9f13], wenn er das nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt hat, weil er dies gültig auf den Mieter abwälzen kann.
Abgesehen davon besteht ein gültiger Mietvertrag ab heute zwischen Vermieter und Mieter, zu den ausgehandelten Konditionen. Dazu gehört erst einmal grundsätzlich, dass die Mietsache ab heute zur Verfügung gestellt werden muss. Kann der VM das aus versch. Gründen nicht tun (z.B. weil die zugesicherte Eigenschaft fehlt und die Wohnung nicht renoviert ist) steht dem VM nicht nur für den Zeitraum keine Miete zu, er muss auch für den Schaden, der dem Mieter entsteht haften. Er kann also entweder Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen oder muss die Einlagerungskosten des Mieters für die Möbel übernehmen und Hotelkosten etc.
Diesbezüglich kann ich nur raten einen RA aufzusuchen!!!
Teppich: gehört der Teppich explizit zur Mietsache muss ein kaputter T natürlich ausgetauscht werden. Der VM kann die Wohnung aber auch ohne Belag vermieten-stellt sich nur die Frage, ob das vor Abschluss des Vertrages schon klar war, ansonsten stellt der Teppich einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigen kann.
Die rostenden Heizkörper können auch eine Falle sein, dringend den Mangel schriftlich festhalten, am besten Fotos anfertigen. Je nachdem, wie in Deinem Mietvertrag die Klausel mit den Schönheitsreparaturen geregelt ist, kann es passieren, dass Du für das Streichen der Heizkörper verantwortlich bist.
Gast
Ist es denn rechtmäßig wenn der Vermieter im Mietvertrag schreibt,
soweit sich der Beginn des Mietverhältnisses nach hinten verschiebt aufgrund von begebenheiten die er nicht zu verschulden hat, können hieraus keinerlei Ansprüche gegen Ihn geltend gemacht werden?
Was den Teppich betrifft, im Mietvertrag steht nicht ausdrücklich drin, dass dieser Mietsache ist, es steht dort aber das ich bei Auszug vorhandene Teppche zu reinigen habe. Bei der Besichtigung war der teppich auch in der Wohnung.
Susanne
Die Klausel ist nichtig, da sich aus dem Mietvertrag diese grundsätzliche Pflicht des Vermieters ergibt, der er sich nicht entziehen kann.
Je nachdem, wann die Wohnung für Dich zur Verfügung stehen soll, muss ich hier noch einmal dringend dazu raten, einen RA aufzusuchen!!!![/u:d8235]
War der Teppich bei der Besichtigung in der Wohnung, gehört er zur Mietsache, dafür muss er im MV nicht explizit erwähnt werden.