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nkuenast hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich habe da mal eine Frage!

Mein Mann hat heute(28.02.2007) ein Schreiben seines alten Vermieters bekommen.
(Mietverhältnis wurde im Sommer 2003 beendet)

Der ehemalige Vermieter bezieht sich in seinem Schreiben auf eine angeblich ausgebliebene Miete aus 2003.

"Sehr geehrter Herr X,
Wie ich im November Ihrem Vater mitgeteilt hatte, war durch Ihr damaliges Mietverhältnis an der Xstraße ein Dauerauftrag zwecks der Miete gemacht worden. Leider hatten wir keine Überweisung im Monat 12/03 von damals 750,- DM (Heute 374,-€). Ich bitte um Überprüfung Ihrerseits und um Ausgleich der Forderung bis spätestens 15.Mrz 08"

Meine Frage ist nun, ob dies Rechtens ist. Meines Wissens ist die Anforderung verjährt, jedoch finde ich leider keine passenden Gesetzestexte, die ich in meinem Schreiben mit anfügen kann.
Mein Schwiegervater hatte uns im November nicht von der mitgeteilten Forderung in Kenntnis gesetzt, da dies Krankheitsbedingt unter gegangen ist.
Ich bin allerdings Fest davon überzeugt, dass der ehemalige Vermieter direkt meinen Mann darauf ansprechen,oder anschreiben müsste und nicht über Umwege (z.B. Dritter)
Zudem kann es doch nicht für die Verwaltung des Vermieters sprechen, wenn dieser eine offene Miete einfordert zu einem Zeitpunkt, indem mein Mann,zusammen mit seiner ehemaligen Partnerin nicht mehr im Mietverhältnis war. (Mietverhältnis endete Sommer 2003, Anforderung aus 12/2003)Noch dazu ist dieses erst nach 4Jahren aufgefallen.
Desweiteren wurde nur mein Mann über die fehlende Miete informiert,wobei die Miete per Dauerauftrag vom Konto der ehemaligen Partnerin regelmäßig abgebucht wurde, diese auch im Mietvertrag eingetragen!

Ich würde mich sehr über wertvolle Tipps oder Gesetzestexte freuen, die Brauchbar dafür sind mit in den Anschreiben an den Vermieter eingetragen zu werden.

LG Nadine

1 Kommentar zu „Verjährungsfrist für angeblicher Mietrückstände?”

Susanne Experte!

§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ich würde dem Vermieter schreiben, dass 1. der Schwiegervater nicht die Post ist. Das ist nicht das korrekte Vorgehen. 2. Der Mietvertrag bereits im Sommer (genaues Datum angeben!) geendet hat und demnach für eine Forderung für 12/2003 keinerlei Grundlage besteht. 3. die Forderung nach §195 BGB verjährt ist.
Den Text schreibt man da nicht mit dazu- suchen soll der selbst!
Ehrlich gesagt würde ich bei der Konstellation (hast Du vielleicht eine Kopie der Kündigung?) mit keine Kopfschmerzen machen.

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