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Neue Höchstbeträge für beruflich veranlasste Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium hat die aktuellen Höchstbeträge für die Absetzbarkeit beruflich bedingter Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bekannt gegeben:

Der Pauschbetrag für Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) beträgt für Ledige bei Beendigung des Umzugs

nach dem 30.06.2003 550 EUR,
nach dem 31.03.2004 555 EUR,
nach dem 30.07.2004 561 EUR,

für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

nach dem 30.06.2003 1099 EUR,
nach dem 31.03.2004 1110 EUR,
nach dem 30.07.2004 1121 EUR.

Der Erhöhungsbetrag für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten beträgt bei Beendigung des Umzugs

nach dem 30.06.2003 242 EUR,
nach dem 31.03.2004 245 EUR,
nach dem 31.07.2004 247 EUR.

Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind (§ 9 Abs. 2 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs

nach dem 30.6.2003 1381 EUR,
nach dem 31.3.2004 1395 EUR,
nach dem 30.7.2004 1409 EUR.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2003
BStBl I 2003, 416
RdW 2003, 650

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