Susanne
Positionen der NK dürfen nur abgerechnet werden, wenn
1. sie im Mietvertrag aufgelistet sind
2. sich der Mietvertrag auf §27 der II. Berechnungsverordnung bezieht
oder
3. sich der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung bezieht.
Die Betriebskostenverorndung ist online einsehbar und man kann demnach sehr gut selbst einordnen, was abgerechnet werden kann und was nicht.
Der VM kann seine eigenen Arbeiten abrechnen und dafür m.W. aber nicht mehr als 12.-/h verlangen. Ein Umlageschlüssel ist für alle Positionen anwendbar, wo sollte denn da nicht differenziert werden? Eine Abrechnung braucht immer die Angabe der Gesamtkosten, die über den Umlageschlüssel runtergebrochen werden. Daher muss auch der VM seine Arbeiten, die gesamt fürs Jahr anfallen, wenn er im Haus wohnt als Teil auf sich selbst anrechnen, entweder über qm, oder über Personen pro Haushalt oder über Haushalte. Wenn im MV nichts vereinbart, dann über qm Wohnfläche nach BGB.