Susanne
1.)
gegen Hausfriedensbruch und verbotene Schlüsselaushändigung an die Partnerin + Mutter
Da C bis 31.03. noch einen MV hat, handelt es sich nicht um Hausfriedensbruch. Auch darf er seine Schlüssel weitergeben und andere Personen, die in seinem Auftrag handeln sein Eigentum mitnehmen. Es kann ja nicht von Diebstahl gesprochen werden, wenn andere in seinem Auftrag seinen Umzug vorbereiten!!!
2.)
gegen Mitnahme von Sachgegenständen aus Gemeinschaftsräumen ohne dem Beisein der Mitmieter A+B
Da es sich um das Eigentum von C handelt und das auch nicht bestritten wird, hätten A+B das sowieso freigeben müssen.
3.)
gegen die Tatsache, dass sich C hat sich während der gesamten Mietdauer sich nie in besagter Wohnung wohnhaft bzw. einen Zweitwohnsitz gemeldet hat
Sollte wirklich ein Vergehen gehen das Meldegesetz vorliegen, handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Ein Mietvertrag verpflichtet übrigens nicht zum Wohnen.
4.)
gegen die Weigerung den Restbetrag zu begleichen
schriftliche Mahnung, gerichtlichen Mahnbescheid etc.
5.)
gegen das andauernde Verschlossenhalten des Zimmers
C hat in diesem Zimmer bis zum 31.03. das Hausrecht !!!
6.)
A+B möchten nicht, dass C nach seinem Auszug weiterhin Zutritt zur Wohnung erhält. Wann muss C rein rechtlich gesehen die Schlüssel aushändigen?
Also nochmal: Bitte unterscheiden zwischen Auszug und Ende der Kündigungsfrist=Vertragsende. Bis dahin darf er den Schlüssel behalten!
pbk2008
Vielen Dank für die Antwort.
> C hat in diesem Zimmer bis zum 31.03. das Hausrecht !!!
Müsste C das Zimmer aufschließen, falls der Vermieter dies verlangt (-> Besichtigung für Nachmieter und Interessenten)? So könnten A+B u.U. den Weg über den Vermieter gehen, zu dem ein gutes Verhältnis besteht.
Außerdem möchten A+B nicht, dass C erneut die Wohnung derart dreckig und chaotisch hinterlässt. Daher ist ja eine frühzeitige Schlüsselrückgabe erwünscht. Dagegen gibt es aber wahrscheinlich keine Handhabe, oder?
Kann man denn rechtlich dagegen angehen, dass er die Wohnung derart zurücklässt? Reinungskosten, etc.?
C lässt kein persönliches Gespräch zu. Selbst Gespräche mit dem Vermieter wurden von seiner Mutter geführt. Er selbst ist 25 Jahre alt und geht jeder Konfrontation bewusst aus dem Weg.
Sollten A+B einen Anwalt hinzuziehen?
Gibt es eine Möglichkeit ihm deutlich Grenzen aufzuzeigen? Schließlich müssen A+B ein derartiges Verhalten nicht tolerieren, oder?
Susanne
Außerdem möchten A+B nicht, dass C erneut die Wohnung derart dreckig und chaotisch hinterlässt. Daher ist ja eine frühzeitige Schlüsselrückgabe erwünscht. Dagegen gibt es aber wahrscheinlich keine Handhabe, oder?
Nein, wenn er nicht dazu bereit ist.
Kann man denn rechtlich dagegen angehen, dass er die Wohnung derart zurücklässt? Reinungskosten, etc.?
Dokumentieren (Fotos) und neutrale Zeugen (ggf. Nachbarn), Protokoll anfertigen- stellt sich nur die Frage, ob sich der Aufwand lohnt. Kosten müssten wahrscheinlich eingeklagt werden. (über welche Höhe würden wir reden? 20-30.-€???)
C lässt kein persönliches Gespräch zu. Selbst Gespräche mit dem Vermieter wurden von seiner Mutter geführt. Er selbst ist 25 Jahre alt und geht jeder Konfrontation bewusst aus dem Weg.
Ist vielleicht krankhaft...
Sollten A+B einen Anwalt hinzuziehen?
Gibt es eine Möglichkeit ihm deutlich Grenzen aufzuzeigen? Schließlich müssen A+B ein derartiges Verhalten nicht tolerieren, oder?
Vielleicht müssen A+B noch viel gelassener werden. Bei dieser Konstellation lohnt sich ein Anwalt nur in der Beziehung, dass man C zu Besichtigungsterminen des Zimmers zwingen kann, und ansonsten Schadenersatzforderungen androht, wenn das Zimmer nicht weitervermietet werden kann. Weiterhin für die noch ausstehenden Zahlungen, ggf. kostet der Anwalt mehr als dass er nutzt, in diesen Fall?