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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Dem einzelnen Eigentümer kann durch Beschluss eine Tierhaltung verboten werden

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der einem Wohnungseigentümer wegen vorangegangener Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Hunden und Katzen in seiner Eigentumswohnung zu beenden, ist wirksam. Der Eigentümerbeschluss überschreitet nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Dies folgt daraus, dass durch den Beschluss das Sondereigentum nicht beschränkt wird. Der Beschluss ist vielmehr auf die Herstellung des ordnungsgemäßen Sondereigentums-Gebrauchs gerichtet.

In einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hatte es in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden der Miteigentümer über Belästigungen und Beschädigungen der acht Hunde und Katzen eines Eigentümers gegeben. In der Eigentümerversammlung wurde von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen, dass die Haltung und der Aufenthalt der Tiere innerhalb von sechs Wochen nach Beschlussfassung zu beenden sei. Außerdem wurde dem betroffenen Eigentümer verboten, künftig Hunde oder Katzen in seiner Eigentumswohnung zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen. Dessen Beschwerde gegen die gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses blieb ohne Erfolg.

Das OLG Düsseldorf begründet die Rechtmäßigkeit des Beschlusses damit, dass die Eigentümerversammlung zur Regelung des Sonereigentums-Gebrauchs angemessene Maßnahmen beschließen kann. Solange solche Entscheidungen nicht über die "Ordnungsmäßigkeit" der Nutzung hinausgehen, sind sie wirksam. Der vorliegende Beschluss beschränkte das Sondereigentum nicht in Form eines generellen Tierhaltungsverbots. Es handelte sich vielmehr um eine auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung gerichtete Maßnahme. Nur durch das vollständige Verbot konnte die bisherige Beeinträchtigung der Gemeinschaft beendet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2002).

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