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Ihr Mieter kürzt die Miete: So gehen Sie am besten vor
Prüfen Sie, ob der Mangel tatsächlich nach Übergabe der Wohnung aufgetreten ist. Oder handelt es sich um einen Mangel, der bereits bei Mietbeginn vorlag und seither dem Mieter bekannt ist? In diesem Fall besteht kein Minderungsrecht.
Ist der geltend gemachte Mangel erheblich? Prüfen Sie dies anhand der Angaben des Mieters und verschaffen Sie sich gegebenenfalls einen persönlichen Eindruck.
Bei Mängeln: Veranlassen Sie umgehend eine Reparatur.
Bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Falls es sich um einen Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, informieren Sie am besten unverzüglich den Verwalter.
Sind durch den Mangel andere Wohnungen in Gefahr (z.B. Wasserschaden), sollten Sie umgehend die betroffenen Miteigentümer informieren, damit diese alles Erforderliche veranlassen können, um den Schaden in derer Wohnung möglichst gering zu halten.
Überprüfen Sie, ob der vom Mieter angesetzte Minderungsbetrag angemessen ist (eine Übersicht über angemessene Minderungsbeträge finden Sie im Immobilien-Berater).
Teilen Sie Ihrem Mieter das voraussichtliche Ende der Reparaturarbeiten mit.
Setzen Sie sich nach Abschluß er Reparaturarbeiten erneut mit Ihrem Mieter in Verbindung, um ihn darauf hinzuweisen, daß nun kein Grund mehr besteht, die Miete zu kürzen.