Die Kosten der Wasserversorgung
Verbrauchskosten für Wasser und Entwässerung sind in tatsächlicher Höhe in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen; die vorläufige Rechnungserstellung des Versorgungsunternehmens während der Abrechnungsperiode ist nicht maßgeblich, sondern dessen ggf. spätere Endabrechnung.
(AG Hannover, Urteil vom 29.09.1993 - 592 C 7291/93) WM 94, 435
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 2; § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 1
In der Betriebskostenabrechnung sind die Kosten von Maßnahmen, die dem Korrosionsschutz der Wasserleitungen dienen, nicht als Kosten der Wasseraufbereitung ansatzfähig.
(AG Lörrach, Urteil vom 31.01.1995 - 2 C 343/94) WM 95, 593
s. auch § 4 MHG; § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 2
Zählerstände werden im Allgemeinen vom Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Vertrauensverhältnisses eigenverantwortlich abgelesen und den Mietern mitgeteilt. Rügt der Mieter hingegen einen bestimmten Verbrauch erst nach Jahren, bringt er den Vermieter unangemessen in Beweisnot, weil wegen des Zeitablaufs die damaligen Zählerstände nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklärbar sind. Soweit die vom Vermieter angesetzten Verbrauchszahlen nicht völlig aus dem Rahmen fallen, sind sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als richtig zu unterstellen.
(AG Gummersbach, Urteil vom 15.04.1996 - 1 C 744/1995) WM 98, 319
s. auch § 4 MHG, § , §
Verwendet der Vermieter Nebenzähler zur Feststellung des Wasserverbrauchs in den Wohnungen des Gebäudes, so ist grundsätzlich die dort abgelesene Wassermenge zu den Kosten der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen ggf. einschließlich der Entwässerungskosten in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
(AG Ibbenbüren, Urteil vom 14.01.2000 - 3 C 374/99) WM 00,83
s. auch § 4 MHG
Auch die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten, die auf eine Münzwascheinrichtung innerhalb einer preisgebundenen Wohnanlage entfallen, sind vorweg zu erfassen.
(LG Berlin, Urteil vom 15.06.1999 - 64 S 510/9
ZMR 2000, 532
s. auch § 6 NMV, § 21 NMV, § 11 II. BV
Bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr kann durchaus von dem Grundsatz abgewichen werden, dass der Vermieter die auf leer stehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten wohnungs- bzw. personenbezogen angesetzt werden.
(AG Zwickau, Urteil vom 20.10.2000 – 2 C 264/00) Die Heizkostenabrechnung 2002, 31
s. auch § 27 II. BV Anlage 3 Ziffer 2