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Die Kosten des Betriebes der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Die Kosten der im Abstand mehrerer Jahre anfallenden Reinigung des Heizöltanks sind nicht umlagefähig, da sie als Betriebskosten nicht laufend entstehen und als Wartungskosten wegen überwiegender Instandhaltungszwecke nicht zu betrachten sind.
(AG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1991 - 7 C 477/91) WM 92, 139
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 4 b, § 1 Abs. 5 BetrKostUV Anlage 1 Ziffer 4 b
Die Kosten des Korrossionsschutzes am Öltank sind keine Betriebskosten sondern Instandhaltungskosten.
(AG Regensburg, Urteil vom 11.08.1993 - 9 C 2418/93) WM 95, 319, HKA 95, 20
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 4 b
Die Wartungskosten für Feuerlöschgeräte sind nicht als Teil der Heizkosten und mangels ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag auch nicht als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig.
(AG Stuttgart, Urteil vom 22.07.1994, Az. 34 C 6338/94) WM 97, 231
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 4 b
Die Umstellung des Heizungsbetriebes der Zentralheizung des Mietwohngebäudes auf Wärmecontracting berechtigt den Vermieter nicht, die kalkulatorischen Kosten für die Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung der Heizungsanlage mit dem Wärmepreis auf den Mieter umzulegen.
(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2002 – 33 C 51/02 – 76) WM 2002, 375
s. auch § , § , § 7 HeizkostenV, § 27 II. BV
Hinweis: altes Recht
Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage im Sinne von § 7, Abs. 3 Heizkostenverordnung zählen die Kosten die Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten, wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z. B. Dichtungen, Filter, Düsen) nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2002 – 10 U 94/99) Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 40
s. auch § 27 II.BV Anlage 3 Ziffer 4 b