forsetis 28.07.2020 18:30
zu 1. In der Regel sucht M den VM auf und zwar in seinem Büro, weil dort die benötigten Unterlagen sind.
zu 2. Nur die Unterlgen der letzten beanstandeten Abrechnung sind vorzulegen. Für die Jahre zuvor hat man aber als M das Recht, vom VM die Abrechnungen nachzuforden unter Berücksichtigung der 3jährigen Verjährungsfrist. Sollte sich ein Guthaben ergeben, so ist dieses auszuzahlen. Eine Nachzahlung ist aber nicht fällig.
3. Ja, dann sollte M aber sein Bemühen um eine Einsichtnahme schriftlich festhalen, z.B. als Einwurfeinschreiben.
4. Ja, Fotos darf der M natürlich machen. Wie soll er sonst im Falle eines Falles den Beweis antreten?
Recht_zu_niesen 28.07.2020 21:43
Danke.
Zu 2: a) Rechtlich ist es für V also ausreichend, wenn V die (hoffentlich korrekten) Originalrechnungen "2019" vorlegt, um an die begehrte NK-Nachzahlung "2019" zu kommen?
b) Wenn M das Recht hat, die Abrechnungen der letzten drei Jahre nachzufordern, hat M dann nicht auch das Recht der Einsichtnahme in die Originalrechnungen der letzten drei Jahre? Was sind aktuell die letzten drei Jahre? 2017-18-19? Oder zählt 2020 hier als "letztes Jahr" mit?
c) Falls sich aus den Abrechnungen der letzten drei Jahre ein Defizit zu Gunsten von M ergibt - darf M das Defizit von der aktuellen NK-Nachzahlungs-Begleichung dann eigenmächtig einfach abziehen (möglicherweise selber Nachforderungen stellen) oder sind beides rechtlich zwei verschiedene Paar Schuhe?
d) Jetzt wird es kompliziert: Als in die zweite Wohnung neue Mieter einzogen, so die Saga, gab es in der Tat infohalber bereits eine an M gerichtete NK-Abrechnung, allerdings nur für April-Dezember 2017 - die M aber erst im Januar 2019 erhielt.
Das bizarre Element ist aber nicht einmal so sehr der genannte verkürzte Abrechnungszeitraum, sondern die Aufführung eines Raumes "Unbekannt", scheinbar mit eigenem Heizkörper, der lt. Rechnung auch einen Verbrauch vorzuweisen hatte, der M sogar mitberechnet wurde. (Spielte damals keine Rolle, da von M sowieso "pauschal" bezahlt wurde.)
In der aktuellen Rechnung wurde dieser fiktive Raum "Unbekannt" mit seiner fiktiven Heizung jedoch nicht mehr mitgezählt. M selbst hat erst vor einigen Tagen den betreffenden Ablesedienst angemailt, betreffende Kopien "angeheftet" - und bislang keine Antwort erhalten. Klar, Reklamationen sind an V zu richten. - V jedoch wird ausrasten, verhielt sich in der Vergangenheit selten einmal rational.
forsetis 29.07.2020 09:47
zu a) Richtig, das reicht aus.
zu b) Der Mieter hat das Recht innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung zur Prüfung und Einsichtname. Bei älteren Abrechnungen ist dieses Recht verwirkt.
zu c) Eigenmächtiges Handeln betreffend der älteren Abrechnungen wird vom Recht nicht gedeckt.
Weitere Auskünfte sind ohne Einsicht in den Schriftverkehr und die NK-Abrechnung zu nehmen, nicht möglich. Da verweise ich auf eine Erstberatung bei einem Anwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein.
Recht_zu_niesen 31.07.2020 16:20
Vielen Dank für die Auskunft!
Recht_zu_niesen 06.08.2020 18:33
Habe festgestellt, dass mir eines noch unklar ist.
"zu 2. [ ... ] Für die Jahre zuvor hat man aber als M das Recht, vom VM die Abrechnungen nachzuforden unter Berücksichtigung der 3jährigen Verjährungsfrist. Sollte sich ein Guthaben ergeben, so ist dieses auszuzahlen. Eine Nachzahlung ist aber nicht fällig."
Geht es hierbei um das Gesamtpaket Nebenkostenabrechnung oder lediglich um die Heizkostenabrechnung? Danke.