Balkonexperte 22.09.2010 11:38
Hmh, Ihre Nicht-Vermieter haben Recht! Auch wenn Sie die Wohnung nicht bezogen haben, ist die Kündigungsfrist 3 Monate. Und in dieser Zeit müssen Sie auch Miete bezahlen.
Warten Sie ab, mit welchen Argumenten der Anwalt die weitere Zahlung der beiden Mieten anmahnt und stellen Sie sich darauf ein, dass da noch was nachkommt.
Sie wären natürlich aus dem Schneider, wenn diese Wohnung einen neuen Mieter gefunden hat. Denn doppelt Miete kassieren ist nicht erlaubt.
Elli81 22.09.2010 11:43
Woher weiss ich, dass ein neuer Mieter gefunden wurde? Hab ich Anrecht auf einen Schlüssel, wenn ich bezahlen muss? Muss ich auch die Nebenkosten mitbezahlen?
Ich habe nachgelesen, die Vermieter "Können" 3 Monatsmieten verlangen, müssen sie aber nicht.
Das erste SChreiben war ein Angebot welches ich angenommen habe. Dafür dass die Miete einen Tag zu spät gutgeschrieben wird, kann ich nichts. Von meinem Konto ist es pünktlich abgegangen.
Damit müsste die Angelegenheit doch vom Tisch sein oder nicht!?
Balkonexperte 22.09.2010 13:43
1. Wenn die Wohnung wieder bewohnt wird, kann man das in der Regel auch von außen feststellen.
2. Klar können Sie den Schlüssel verlangen, wenn Sie schon Miete bezahlen.
3. Wenn Sie einen Mietvertrag eingehen, werden Mietzahlungen fällig. Der Vermieter kann Sie aber auch kostenlos wohnen lassen. Die Vermietewr sind aber zum Anwalt getappert und der hat Ihnen erklärt, dass Sie ein Recht auf die Miete haben.
4. Ob die Angelegenheit vom Tisch ist entscheiden nicht Sie oder ich, sondern in diesem Fall der Anwalt der Vermieter. Wobei natürlich fraglich ist, ob überhaupt ein Anwalt im Spiel ist.
Bladder 22.09.2010 14:51
Zitat: ...dass der Mietvertrag zustande gekommen ist, mit Beginn 01.10.10.
So sehe ich es auch. Das eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten besteht ist ebenfalls unzweifelhaft.
Wie lange allerdings nun die Kündigungsfrist noch läuft ist hier unklar, da kein Kündigungsdatum genannt ist. Gehen wir aber davon aus, dass der RA die Monate für die Mietzahlungen richtig bezeichnet hat.
Ob die Zahlungen nun am 01.09. oder 02.09. eingegangen sind ist nach dem bekannten Sachstand unerheblich.
Die Schlüssel sollten Sie nun aber auf keinen Fall übernehmen, sonst müssen Sie in jedem Fall auch eine Betriebskostenabrechnung über sich ergehen lassen.
In Unkenntnis des genauen Ablaufs und der Anwaltsforderung mit Termin, muss aber noch bemerkt werden, dass es rechtlich nicht darauf an kommt, wann das Geld bei Ihnen abgebucht wird, sondern wann es beim Vermieter ankommt.
Zitat:...Ich habe nachgelesen, die Vermieter "Können" 3 Monatsmieten verlangen, müssen sie aber nicht.
Sie meinen damit bestimmt eine Mietkaution, die hier bisher aber nicht angesprochen wurde. Wenn Sie die Wohnung nicht übernehmen, brauchen Sie auch diese Kaution nicht zu zahlen.
Den Hinweis darauf, dass Sie im Auge behalten sollten ab wann die Wohnung benutzt wird, möchte ich gern nochmals wiederholen.
Berthelstal 22.09.2010 16:54
@Bladder:
Ich muß in Ihrem letzten Beitrag Korrektur anmelden. Sie schrieben:
............
Die Schlüssel sollten Sie nun aber auf keinen Fall übernehmen, sonst müssen Sie in jedem Fall auch eine Betriebskostenabrechnung über sich ergehen lassen.
...............
Die Schlüsselgewalt sollte während des Mietzeitraumes in jeden fall beim Mieter liegen. Die Nebenkostenabrechnung hat damit nichts zu tun. Da bei Nichtinanspruchnahme auch keine Verbrauchskosten anfallen mindert sich die Nebenkostenabrechnung allenfalls, wird aber dadurch nicht etwa hinfällig, weil in dieser Rechnung auch noch fixe Kosten abgerechnet werden müssen. Sie stimmen mir sicher zu; war vielleicht etwas ungenau formuliert.
Bladder 23.09.2010 11:58
Bei einer BKA ist es schon ein Unterschied, ob der Mieter nun den Abrechnungszeitraum abwarten muss oder ob er lediglich die Grundbeträge direkt zahlen kann. Ich bitte meinen Hinweis dahingehend zu verstehen.
Auch gehe ich davon aus, dass mit der Schlüsselgewalt die Obhutspflicht für die Wohnung einhergeht.