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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Als wir unsere Wohnung bezogen haben, war vom Vormieter in allen Räumen Teppichboden vorhanden.
Die Teppichböden können laut Hausverwaltung drin bleiben, sofern sie in Ordnung sind (und das sind sie).
Im Wohnzimmer haben wir jetzt den Teppichboden beim Auszug entfernt, weil er wirklich schlimm versifft war und keinem mehr zumutbar ist.
Leider hatte der Vormieter den Boden ganz böse verklebt (was bei den anderen Räumen auch der Fall sein dürfte), so dass auf den Dielen (die ebenfalls zum Fürchten aussehen, daher der Teppich) viele Reste vom Kleber vorhanden sind.
Die Wohnung ist laut Mietvertrag besenrein zu übergeben, es sind lediglich die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Meine Frage: Kann der Vermieter verlangen, dass der Dielenboden komplett abgeschliffen wird oder reicht bei besenreiner Übergabe ein einfaches Ausfegen des Raums?
Über schnelle Antworten würde ich mich freuen, da die Wohnung zum Ende dieses Monats abgegeben werden muss.
Vielen Dank,
Heike.
Stichwörter: abschleifen + dielen

1 Kommentar zu „Dielen abschleifen?”

Gast Experte!

Hallo,

warum habt Ihr den Teppichboden herausgerissen ? Habt Ihr den versaut oder war er so ?

Bei Vertragsbeendigung muss der ausziehende Mieter nicht den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen, wenn der neue Mieter durch eigene Umbauarbeiten die Wiederherstellung wieder zunichte machen würde. (KG Berlin, Az. 8 U 5377/96, aus: GE 6/98, S. 354)
Fall: Der alte Mieter hatte auf Fliesen Teppichware verlegt und dabei die Fliesen beschädigt. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, weil nachweislich der neue Mieter einen neunen Fußboden einziehen lassen wollte.

Ist die Wohnung mit Teppichboden vermietet und vertraglich vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat, so kann der Vermieter nicht nach 10 Jahren vom Mieter verlangen, dass er neuen Teppichboden verlegt; denn zu den Schönheitsreparaturen gehört nicht die Erneuerung des infolge normalen und vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Vielmehr ist die normale Abnutzung mit der Miete abgegolten. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter selbst tragen. (OLG Hamm, Az. 30 RE-Miet 3/90, aus: Tsp 20.10.01 S. I17)


Nach 10 Jahren ist ein normal genutzter Teppichboden abgenutzt. (AG Köln, Az. 213 C 501/97, aus: Tsp 20.10.01 S. I 17)

Hat der Mieter den mitvermieteten Teppichboden vertragsgemäß genutzt und dabei nur "normal" abgenutzt, braucht er für den dadurch eingetretenen Verschleiß keinen Schadenersatz leisten. Einen unterstellten vertragswidrigen Gebrauch und diesbezüglichen Schadenersatzanspruch muss der Vermieter belegen. (LG Görlitz, Az. 2 S 4/00, aus: WM 2000, S. 570)
"

Was genau sind Schönheitsreparaturen?
Es stellt sich zunächst die Frage, was unter den Begriff der Schönheitsreparaturen überhaupt fällt.

Unter dem Begriff Schönheitsreparaturen ist konkret das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen zu verstehen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Reinigung bzw. die Erneuerung des Teppichbodens.

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