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Zur letzten Frage: Ganz klar Nein! Der Gutachter entscheidet wie hoch der Schaden ist und wieviel übernommen wird. Die Versicherung handelt ja in Ihrem Namen und Sie haben aus Ihrem privatem Vermögen nichts mehr zu bezahlen wenn die Versicherung eine bestimmte Summe übernimmt. Kostenvoranschläge sind i.d.R. überteuert wenn es sich um einen Versicherungsfall handelt. Das wissen die Versicherer aber.
Sie haben die Wohnung bis Ende Mai gemietet und wohl auch noch volle Miete gezahlt? Bis dahin braucht eigentlich überhaupt niemand in der Wohnung anzufangen zu renovieren, denn Sie haben Schlüsselrecht bis zum 31.05. Im Grunde dürfte der Vermieter also bis Mietende Ihre Wohnung überhaupt nicht betreten. Wenn er die Wohnung nahtlos weitervermietet, so muss dann der Nachmieter die Renovierung dulden. Sie brauchen keine Entschädigung zu zahlen.
Natürlich kommt es auch darauf an wie gravierend der Schaden des Bodens ist. Aber nur, wenn er im unrenovierten Zustand das Zimmer unbewohnbar macht, und eine Renovierung zwingend notwendig ist, wäre das ein Grund einen Mieter weiter zu belangen. Bei kleineren Schäden natürlich nicht.
Rano
Naheliegenderweise ist der von der Versicherung beauftragte Gutachter eher 'versicherungsfreundlich' gestimmt, als ein unabhängiger Gutachter. Trotzdem hat seine Aussage doch einen gewissen Wert.
Die Versicherung trägt also den von ihr selbst geschätzten Schaden. Ist der Schaden nachher höher, so muss der VM seinerseits den Beweis erbringen, dass die Summe der Versicherung den Schaden nicht deckt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Vermieters, dass die Wohnung zum Ende der Mietzeit fertig ist. Wenn das nicht der Fall ist, kann der VM sich in der Tat am alten Mieter schadlos halten, so ihm ein Schaden entsteht![/b:ee984]
Ein neuer Mieter muß[/u:ee984] eine Instandsetzung, die noch in die Zuständigkeit des alten Mieters fällt nicht dulden. Wieso sollte er auch? Ob er es dann vielleicht doch akzeptiert ist natürlich eine andere Frage. Dem Vermieter entsteht also nur ein tatsächlicher Schaden, wenn der neue Mieter die Annahme der (noch nicht fertigen) Räume ablehnt.
Es sollte also alles daran gesetzt werden, den Termin 31.5. einzuhalten, um auf der sog. sicheren Seite zu sein.
Welche Arbeiten sind denn voraussichtlich zur Behebung des Schadens vonnöten?? Können diese überhaupt in einem bereits bezogenen und möblierten Zimmer durchgeführt werden?
Gruß
Ralph