Berthelstal 03.03.2011 12:33
Ein schriftlicher Mietvertrag wird erst nach beiderseitiger Unterzeichnung rechtskräftig.
Da Sie aber bereits in der Wohnung seit Oktober mit stillschweigender Duldung durch den Vermieter wohnen Zeit wohnen, darf von einem mündlichen Vertrag ausgegangen werden.
Rechtlich besteht zwischen einen mündlichen und einem schriftlichen Vertrag kein Unterschied.
Da geht auch nichts "über".
Aus"Mietrechtslexikon":
Grundsätzlich dürfen die Vertragsparteien ihr Mietverhältnis frei gestalten. Der Mietvertrag kann also auch mündlich abgeschlossen werden und ist genauso wirksam. Für einen solchen mündlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Regeln in vollem Umfang, was in der Regel für den Mieter günstiger ist. (Zum Beispiel keine Pflicht Schönheitsreparaturen zu machen usw).
Ebenfalls kann durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel Übergabe des Schlüssels mit den Worten "Ziehen Sie ein". oder die Vorbehaltslose Entgegennahme der Miete durch den Vermieter) ein stillschweigendes Einverständis angenommen werden. Ein Mietverhältnis ist damit dann begründet. Der Mieter genießt den vollen Mieterschutz usw. alle mietrechtlichen Regeln (Gesetze sind anwendbar).
Zum Mieterhöhungsverlangen folgender Link:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoe/kap3.htm