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ridculli hat diese Frage gestellt
hallo liebes forum, seit oktober wohnen wir ohne mietvertrag hier, trotz fast täglicher nachfage bekamen wir keinen mietvertrag.
da wir jetzt leider aus krankheitsgründen hartz 4 beantragen mussten und zur beantragung der "grüne schein" von der vermieterin ausgefüllt werden musste, bekamen wir nun gestern überraschend doch einen mietvertrag, in dem jedoch die miete mit gut 100 euro mehr angegeben ist sowie noch andere sachen, die vorher nicht abgesprochen waren.
ich weiss, dass ein mündlicher mietvertrag nach 3 monaten in einen schriftlichen übergeht, gilt denn dann jetzt auch die bisher gezahlte miete? oder müssten wir im ernstfall sogar nachzahlen?kann sie auf die neue miete bestehen?
wie sollen wir uns verhalten?
weiss jemand rat?
herzlichst, ridculli

1 Kommentar zu „plötzlich mietvertrag-plötzlich höhere miete??”

Berthelstal Experte! 03.03.2011 12:33

Ein schriftlicher Mietvertrag wird erst nach beiderseitiger Unterzeichnung rechtskräftig.
Da Sie aber bereits in der Wohnung seit Oktober mit stillschweigender Duldung durch den Vermieter wohnen Zeit wohnen, darf von einem mündlichen Vertrag ausgegangen werden.
Rechtlich besteht zwischen einen mündlichen und einem schriftlichen Vertrag kein Unterschied.
Da geht auch nichts "über".

Aus"Mietrechtslexikon":
Grundsätzlich dürfen die Vertragsparteien ihr Mietverhältnis frei gestalten. Der Mietvertrag kann also auch mündlich abgeschlossen werden und ist genauso wirksam. Für einen solchen mündlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Regeln in vollem Umfang, was in der Regel für den Mieter günstiger ist. (Zum Beispiel keine Pflicht Schönheitsreparaturen zu machen usw).

Ebenfalls kann durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel Übergabe des Schlüssels mit den Worten "Ziehen Sie ein". oder die Vorbehaltslose Entgegennahme der Miete durch den Vermieter) ein stillschweigendes Einverständis angenommen werden. Ein Mietverhältnis ist damit dann begründet. Der Mieter genießt den vollen Mieterschutz usw. alle mietrechtlichen Regeln (Gesetze sind anwendbar).
Zum Mieterhöhungsverlangen folgender Link:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/mieterhoe/kap3.htm

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