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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

Ich wohne mit meiner Familie (2 Eltern + 4 Kinder zwischen 6 und 15 Jahren) seit 3 Jahren zur Miete in einem Reihenhaus in Köln (170qm, 6 Zimmer). Der Eigentümer hat das Haus gerade verkauft (Notartermin vor 2 Wochen), der neue Eigentümer will selber einziehen. Dabei muss man sagen:
1/ uns wurde formell kein Vorkaufsrecht eingeräumt (§577 BGB) - das heisst, es gab lose Diskussionen mit dem Eigentümer, ohne dass man sich einigen könnte, aber eine formelle Mitteilung im Sinne von §577 BGB gab es nicht; letztlich wissen wir nicht, zu welchem Preis effektiv verkauft wurde;
2/ Die neuen Eigentümer sind ein kinderloses Ehepaar; ich schätze, sie sind um die 50, somit ist Nachwuche eher wenig glaubhaft. Die Dame ist Psychotherapeutin, bei einer Eigenbedarfskündigung würden daher die Eigentümer, nach meiner information, eine Nutzung zu Wohnzwecken zzgl Praxis angeben
3/ unabhängig von unserer finanziellen Situation (uns geht es finanziell nicht schlecht) ist es sehr schwer, in Köln eine angemessene Wohnung oder Haus für eine grosse Familie zu finden. Zum einen sind die meisten Wohnungen zu klein, zum anderen wollen viele Vermieter von Familien mit Kindern (und v.a. "Grossfamilien&quot ;) nichts hören
4/ Wir fühlen uns dort wohl, und haben nach gerade 3 Jahren überhaupt keine Lust, eine neue Wohnung zu suchen, umziehen usw. und auch noch die üblichen Kosten zu tragen (Doppelmiete über 1-2 Monate, Umzug, evtl. Makler, Renovierungen usw)

Also folgende Fragen:
1/ Generell, wie können wir uns am Besten wehren ? Ein Kündigungsschreiben haben wir noch nicht erhalten, aber das kommt bestimmt
2/ Gilt in unserem Fall die gesetzliche Sperrfrist von 3 Jahren (§577a BGB), oder gilt dieser § nur für Sozialwohnungen, Genossenschaften usw ?
3/ Können wir auf unser Vorkaufsrecht hinweisen, und was könnten wir damit erreichen ?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten

PFM

1 Kommentar zu „Eigenbedarf nach Eigentümerwechsel”

Ghostraider Experte!

Hier habe ich mal etwas vom Mieterverein München kopiert.

Nach dem Gesetz ist die Kündigung eines vertragstreuen Mieters nur möglich, wenn der Eigentümer ein „berechtigtes Interesse" daran hat. Eigenbedarf ist eine von zwei Interessenslagen, die der Gesetzgeber grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkennt. Mit Betonung auf „Bedarf". Denn der Wunsch allein, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter „vernünftige" und „nachvollziehbare" Gründe dafür haben, dass er ausgerechnet die vermietete Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person (z. B. Pflegekraft) oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er oder ein Angehöriger die Wohnung gerade jetzt benötigt und um wen es sich dabei handelt. Er muss also den Sachverhalt konkret schildern, was sich viele Eigentümer einfacher vorstellen, als es ist. Denn dazu gehört auch, dass er seine aktuellen Wohnverhältnisse darlegt bzw. die seines Verwandten, der einziehen möchte. Dadurch soll den Mietern die Chance gegeben werden, die angegebenen Gründe auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Fehlen die hierfür notwendigen Angaben, ist die Kündigung unwirksam und kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen wirksam werden.

Besonders gefährdet sind Mieter, deren Wohnung verkauft wird[/u:b16aa]. Gerade weil ein Verkauf nicht dazu berechtigt, den Mieter vor die Tür zu setzen, wird Eigenbedarf oft vorgeschoben. Entweder vor der geplanten Veräußerung, weil eine leere Wohnung normalerweise einen höheren Preis erzielt als eine vermietete. Oder nach dem Verkauf, weil der neue Besitzer selbst einziehen will. Der bloße Wunsch, in den „eigenen vier Wänden" zu wohnen, reicht zwar normalerweise nicht aus für eine Eigenbedarfskündigung. Aus rechtlicher Sicht kann es aber beispielsweise durchaus „vernünftig" und „nachvollziehbar" sein, wenn der neue Besitzer die Wohnung gekauft hat, weil ihm seine bisherige Mietwohnung gekündigt wurde. Wer Eigenbedarf damit begründet, dass er selbst gekündigt wurde, muss nach einer Entscheidung des Landgerichts München die Gründe dafür darlegen.

Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich nicht von den sonst üblichen Kündigungsfristen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Kündigt der Vermieter, muss er folgende Kündigungsfristen beachten:

* Bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate
* Bis acht Jahre Mietdauer sechs Monate
* Nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.

Ich würde schon mal einen Rechtsanwalt aufsuchen und mich da genau schlau machen oder warten bis die Kündigung kommt und diese dann überprüfen lassen.

Gruß
ghost

hier nochmal etwas.
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