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Eigenbedarfskündigung: keine halben Wahrheiten
Ein Vermieter machte gegenüber dem Mieter einer seiner Wohnungen Eigenbedarf geltend. Zur Begründung der Kündigung erklärte er ausführlich, warum die ihm gehörende weitere Eigentumswohnung und ein ebenfalls vermieteter Bungalow für die Eigennutzung nicht in Betracht kamen. Der Mieter konnte in Erfahrung bringen, dass der Vermieter noch weitere Immobilien hatte, die er in seinem Schreiben unerwähnt gelassen hatte.
Das Landgericht München erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Vermieter offensichtlich nur die halbe Wahrheit gesagt hatte. Zwar muss der Vermieter über den eigentlichen Eigenbedarf hinaus die Kündigung nicht begründen. Tut er dies jedoch wie hier, ist er auch gehalten, alle Umstände wahrheitsgemäß darzulegen. Nur so kann sich der Mieter ein objektives Bild über die Notwendigkeit des Eigenbedarfs machen.
Urteil des LG München
I 14 S 2087/01
Hausbesitzer Zeitung Heft 13/2003, Seite 17