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Mieterselbstauskunft

Hat der Mieter vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben in der Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt, obwohl der Vermieter berechtigt war, Fragen zur Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters zu stellen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung für ihn unzumutbar ist. Eine Anfechtung des Mietvertrages ist nur möglich, wenn die Mietsache noch nicht im Besitz des Mieters ist. (LG Wuppertal, Az. 16 S 149/9 8)
Stichwörter: mieterselbstauskunft

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