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Eigenbedarfskündigung und widerstreitendes berechtigtes Interesse Az VIII ZR 246/03
Die Klägerin hat Eigenbedarf für eine 70 qm Wohnung im Hochparterre geltend gemacht, sie selbst bewohnt ebenfalls andere Bereiche im Erdgeschoss. Der I. Stock steht leer. Die Klägerin ist schwer krebskrank, die Beklagten sind 81 und 82 Jahre alt, die Beklagte ebenfalls an Krebs erkrankt. Die Klägerin möchte aus beiden Wohneinheiten eine größere Einheit bilden, damit ihre betagten Eltern, denen eine Nutzung des Obergeschosses nicht zuzumuten ist, sie pflegen können.
Ausgehend von diesem etwas massiert tragischen Sachverhalt hat das Vorgericht Eigenbedarf bejaht, jedoch eine Beendigung des Mietverhältnisses aus Härtegründen verneint. Der BGH hat dies bestätigt. Der Eigenbedarf ist begründet, da im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 3. Oktober 1989, NJW 1990, 309ff) der Vermieter berechtigte Interessen für die Nutzung seines Eigentums vorbringen darf. Die Würdigung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § hat nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsermittlung den Belangen der Mieter ein größeres Gewicht beigemessen. Warum diese Abwägung wie erfolgt ausfällt, wird leider durch den BGH nicht ergänzend erörtert, so dass die Erwägungen des Landgerichts hinzugezogen werden müssen. Das Landgericht als Berufungsgericht hat ein Attest der Mieter dahingehend ausgelegt, dass ein Umzug physich und psychisch erheblichen negativen Einfluß hätte. Auch die Änderung der Umgebung bei alten Menschen wird als Härte ansich gesehen. Die ebenfalls berechtigten Interessen der Klägerin als Vermieterin müssen in der Abwägung nur deshalb zurückstehen, weil die Möglichkeit besteht, die zur Pflege einzuziehenden Eltern immerhin anderweitig, z.B. im Obergeschoß, unterzubringen, da dafür technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen, sollten Treppen zu beschwerlich sein.
Die Entscheidung kann dahingehend bewertet werden, dass in jedem Einzelfall, ausgehend von dem grundsätzlichen Vorrang des Eigenbedarfswunsches des Vermieters, der Härteanspruch des Mieters erkennbar überwiegen muß. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass ältere Mieter in vielen Fällen eine Krankheit vorweisen dürften. Steht eines solchen Kombination kein gleichwertige Beschwer des Vermieters entgegen, ist eine Eigenbedarfskündigung schwerlich durchzusetzen.