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Eigentümergemeinschaft muss auch für Schäden an Sondereigentum aufkommen
Die Kosten der Beseitigung eines auf einer Sondernutzungsfläche stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt bzw. beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht allein tragen. Dies gilt unabhängig davon, dass er nach der Teilungserklärung die "Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten" der Sondernutzungsfläche tragen soll.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage Recht. Unmittelbar neben einer in seinem Sondereigentum stehenden Garage stand eine Pappel, deren Wurzeln zu Schäden am Estrich und dem Garagentor geführt hatten. Die Pappel stand auf einem Bereich, der einem anderen Eigentümer als Sondernutzungsrecht eingeräumt worden war. Der Garageneigentümer forderte von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Fällen der Pappel und eine Beteiligung an den Kosten der Schadensbeseitigung. Die Eigentümerversammlung lehnte eine Zahlung ab, da die Angelegenheit nur die beiden Wohnungseigentümer betreffe.
Das OLG sah dies anders. Sowohl die Garage als auch das Grundstück, auf dem die Pappel stehe, sei gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer. Das in der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem Garten verleihe diesem Teil des Grundstücks nicht die Qualität von Sondereigentum, mit dem der Betreffende "nach Belieben verfahren" könne. Grundsätzlich sei die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sache der Wohnungseigentümer. Das Einräumen einer Sondernutzung sei hiervon unabhängig. Auch wenn der Sondernutzungsberechtigte den Garten frei nutzen könne, schließe dies die Verwaltung durch die Gemeinschaft nicht aus. Das Fällen der Pappel sei eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung. Wegen ihrer Bedeutung für das gemeinschaftliche Eigentum könne eine Entscheidung darüber nur von den Wohnungseigentümern in Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Verwaltung getroffen werden. Entsprechend seien die Kosten für das Fällen des Baumes und zur Beseitigung der durch die Baumwurzeln entstandenen Schäden von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 227/03).