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Einberufung der Eigentümerversammlung durch Verwaltungsbeirat

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats kann befugt sein, seinerseits die Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn sich der Verwalter der Anlage weigert, auf Bitten des Beirats und einiger Eigentümer, deren Zahl das nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum zur Erzwingung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht erreicht, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der vorzeitigen Beendigung des Verwaltervertrages einzuberufen.

Eine Einberufung der Eigentümerversammlung gegen den Willen des Verwalters ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn als Grund für die vorzeitige Verwalterabberufung schwerwiegende Pflichtverletzungen angeführt werden, die nicht für längere Zeit ungeklärt im Raum stehen dürfen.

Beschluss des OLG Köln vom 15.03.2004
16 Wx 245/03
OLGR Köln 2004, 243

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