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Anwaltliche Begleitung zur Eigentümerversammlung
Soweit in einer Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, sind nur die Wohnungseigentümer persönlich oder deren bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung befugt. Die Hinzuziehung eines Anwalts als Berater kann nicht allein mit dem fortgeschrittenen Alter eines Wohnungseigentümers gerechtfertigt werden.
Beschluss des BayObLG vom 16.05.2002
2Z BR 32/02
ZAP EN-Nr. 611/2002