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Einfuhrschmuggel trotz guten Glaubens Druckansicht
Das Zollrecht der EU nimmt keine Rücksicht auf Führer von Beförderungsmitteln, in deren Fahrzeug Schmuggelgut aufgefunden wurde, auch wenn sie davon nichts wussten oder nichts wissen konnten. Sie werden dann in jedem Fall Abgabenschuldner.
Dies geht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 2004 VII R 38/01 hervor, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:Ein litauischer Lkw-Fahrer hatte bei seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Fähre Klaipeda/Travemünde in seinem Lastzug Holzpaletten verladen. Im Dach des mit der Zugmaschine verbundenen Kühlaufliegers waren, wie sich bei einer nachfolgenden Zollkontrolle in einer Container-Prüfanlage herausstellte, in einem eigens hierfür hergerichteten Versteck fast 3 000 Stangen Zigaretten verborgen. Fahrer und Beifahrer waren, wie die Ermittlungen ergaben, völlig gutgläubig; man hatte ihnen die im Lkw verheimlichten Zigaretten untergeschoben. Gleichwohl nahm das Hauptzollamt beide gesamtschuldnerischals Tabaksteuerschuldnerin Anspruch. Der BFH hatte hiergegen Bedenken und legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01). Der EuGH entschied mit Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02, C-246/02, dass die im Zollrecht einschlägige Gestellungspflicht auch versteckte oder verheimlichte Waren betrifft und von Fahrer, Beifahrer und jeglicher Person zu erfüllen ist, welche die tatsächliche Herrschaft über das Beförderungsmittel hat, auch wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht worden sind. Folge: Wer die Gestellungspflicht verletzt, solche Waren also dem Zoll bei der Einreise nicht mitteilt, wird Abgabenschuldner, obwohl er von den Waren nichts weiß. Der BFH musste darauf hin seine rechtstaatlichen Bedenken zurückstellen und den Fall sowie einige Parallelfälle wie vom EuGH vorgegeben entscheiden. Letztlich tragend und die Entscheidung rechtfertigend ist der Gesichtspunkt, dass zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs alle Führer eines Beförderungsmittels, die damit Waren in die Gemeinschaft einführen, eine Art Garantiehaftung trifft, wenn sich herausstellt, dass man ihrem Beförderungsmittel Waren untergeschoben hat, von denen sie keine Kenntnis hatten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch nicht haben konnten. Ferner können etwaige Härten im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen (Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen) abgemildert werden. Allerdings obliegt hier die Darlegungs- und Beweislast dem Betroffenen.
Stichwörter: einfuhrschmuggel + glaubens + guten + trotz

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