Susanne
Sind Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden, so muss auch nach diesen abgerechnet werden. Ist etwas anderes im Mietvertrag vereinbart?
§ 556a BGB
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. [/b:98f8a]
Curo2000
kurze Anmerkung:
Jede Wohneinheit muss über Wasserzähler verfügen, sonst ist der Umlageschlüssel wie beschrieben.
Berni911
kurze Anmerkung:
Jede Wohneinheit muss über Wasserzähler verfügen, sonst ist der Umlageschlüssel wie beschrieben.[/quote:67ddd]
Genau, es kann sein, dass nur einzelne Wohnungen schon über Wasserzähler verfügen. Warum sind eigendlich nur Warmwasserzähler vorhanden ? Liebe Susanne, Warmwasserzähler unterliegen übrigens der Heizkostenverordnung!
Der Einbau von Kaltwasserzählern wird nach den Landesbauordnungen geregelt. In Schleswig-Holstein müssen Wohnungen bis 2014 mit KWZ ausgerüstet sein.
In Hamburg meine ich schon jetzt.
Gruss <!-- s --><!-- s -->