amelie_s
Vielen Dank,
Schönheitsreparaturen sind durchgeführt worden. Nun ist die Wohnung nicht in weiß sondern in hellen Farben gestrichen. Deshalb meine Frage, ob es eine Definition für "einwandfreien dekorativen Zustand" gibt?? Oder was dieses beinhaltet???
vielen Dank im Vorraus.
amelie_s
Vielen Dank,
Schönheitsreparaturen sind durchgeführt worden. Nun ist die Wohnung nicht in weiß sondern in hellen Farben gestrichen. Deshalb meine Frage, ob es eine Definition für "einwandfreien dekorativen Zustand" gibt?? Oder was dieses beinhaltet???
vielen Dank im Vorraus.
Susanne
Hallo Amelie,
schauen Sie sich doch nochmal die im §17 Ihres MV genannten Fristen an. Vom alter her könnte es hinkommen, dass diese Fristenklausel nicht mehr rechtskräftig ist, wenn es sich um starre Fristen handelt. Starre Fristen kennzeichnen sich durch z.B. "müssen nach spätestens[/b:e2208] x Jahren" oder "nach mindestens[/b:e2208] x Jahren".
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/#sch[/url:e2208]
Auch die Vereinbarung, dass unabhängig von Wohndauer vor Auszug renoviert werden muss, ist ungültig.
[i:e2208]Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).[/i:e2208]
[i:e2208]Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).[/i:e2208]
amelie_s
Vielen Dank Susanne,
Das mit den Fristen ist soweit alles in Ordnung("Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen alle 3, 5,..usw) und wurden auch durchgeführt.
Nur ist dieser "einwandfreie dekorative Zustand" bei Übergabe Auslegungssache oder irgendwo fest definiert. Im Mietvertrag jedenfalls nicht und im Mietrecht habe ich nichts finden können. Aber mit Sicherheit habe ich eine andere Vorstellung von einem dekorativen Zustand als mein Vermieter.
Danke für die Mühe
Susanne
Hallo Amelie,
habe hier noch folgendes gefunden:
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94).
Beim Auszug muss der Mieter bei der Farbgestaltung Geschmacksgrenzen einhalten. Farben, wie zum Beispiel Türkis, Lila, Schwarz und Rot, sind unzulässig. Gefordert ist ein neutraler Anstrich (LG Berlin 64 S 213/94, GE 95, 249).
Wenn die Gestaltung des Mietvertrags allerdings so unverständlich ist, sollte mal der VM gefragt werden. Grundsätzlich würde mir noch dazu einfallen, dass die Dübellöcher zugeschmiert werden und alles sauber ist.
Bei Auszug alles weiss zu streichen, kann der VM auch nicht verlangen...