forsetis 24.09.2019 13:24
""Wie sieht hier die rechtlige Lage aus?""
Das Mietrecht kennt ein "Schlüsselrecht" nur zwischen Mieter und Vermieter. Für das, was da jetzt vom Mieter gefordert wird gibt es keine rechtliche Grundlage.
letsgoooo 24.09.2019 14:25
'Das Mietrecht kennt ein "Schlüsselrecht" nur zwischen Mieter und Vermieter. Für das, was da jetzt vom Mieter gefordert wird gibt es keine rechtliche Grundlage.'
Kannst du das etwas erläutern? Ich wäre der Nutzer der Wohnung, nicht der Mieter. Der Mieter ist ein Elternteil. Dennoch brauche ich als Bewohner der Wohnung jedoch offensichtlich auch einen Schlüssel.
Heißt also, dass es mir als Bewohner zusteht, einen Schlüssel zu besitzen. Jedoch darf der Elternteil, der die Wohnung im eigentlichen Sinne mietet deren Schlüssel nicht an irgendeine dritte Person weitergeben?
Kasimo 28.09.2019 15:23
Wenn mehrere Mieter einen gemeinsamen Vertrag eingehen, dann bilden sie eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, auch BGB Gesellschaft genannt. Hierfür gelten die Gesetze nach §741ff. Somit liegt es im Sinne des §744 BGB an beiden Mietern, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, wie mit bestimmten Dingen verfahren wird. Einer von beiden kann also nichts allein entscheiden. Es muss eine gemeinsame Lösung für den Schlüssel gefunden werden.