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Übersteigen die tatsächlich anfallenden Betriebskosten erheblich die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen und soll der Mieter daher nach Abrechnung der Betriebskosten erhebliche Beträge nachzahlen, verwehrt die neuere Rechtsprechung dem Vermieter oftmals den Nachzahlungsanspruch mit der Begründung, den Vermieter würde ein Verschulden bei der unzutreffenden Festsetzung der Vorauszahlungen treffen. So hat z.B. das LG Frankfurt/M. (Urteil v. 30.11.2001, 2/17 S 81/01, NZM 2002, 485) entschieden, dass der Mieter einen auf Freistellung von Nachzahlungen gerichteten Schadensersatzanspruch hat, wenn der angesetzte Vorauszahlungsbetrag nicht einmal den Betrag der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abdeckt. <br />
Dagegen vertritt das LG Düsseldorf in einem neuen Urteil die wohl zutreffende Auffassung, dass der Mieter nicht darauf vertrauen kann, dass die vereinbarten Vorauszahlungsbeträge die anfallenden Betriebskosten auch abdecken. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Höhe der Betriebskosten bei Vertragsabschluss ausdrücklich erörtert wurde und der Vermieter schuldhaft falsche Angaben oder sogar Zusagen gemacht hat. Somit kann der Vermieter vom Mieter die tatsächlichen Nebenkosten auch dann verlangen, wenn diese die Vorauszahlungsbeträge erheblich übersteigen. Schließlich sind - so das LG Düsseldorf - die Leistungen dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses auch zu Gute gekommen. Allerdings ist der Mieter in diesem Fall nach Auffassung des LG Düsseldorf zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann insoweit den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen, die ihm infolge einer Kündigung entstehen.(LG Düsseldorf, Urteil v. 3.1.2002 21 S 609/00, NZM 2002, 604) <br />