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Entgeltfortzahlung: Berücksichtigung von Überstunden bei fester Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwei wichtige Entscheidungen zur Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeit erlassen. In beiden Fällen waren Berufskraftfahrer betroffen, die in erheblichem Umfang Überstunden leisteten.
Grundlage der Bemessung der Entgeltfortzahlung ist stets das Entgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit zustünde. Ausgenommen ist eine zusätzliche Vergütung für Überstunden. Abweichungen durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung sind nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig. Bei schwankendem Einkommen ist der monatliche Durchschnitt aus den letzten 12 Monaten zu bilden.
Fall 1: Ist im Arbeitsvertrag ein Festgehalt vereinbart, mit dem auch sämtliche Überstunden abgegolten sein sollen, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, in der Vergütung sei auch stets eine gewisse Anzahl von Überstunden enthalten. Er muss die Entgeltfortzahlung aus dem Festgehalt bezahlen.
Fall 2: Hier war Folgendes vereinbart worden: „Der Wochen-/Monatslohn beträgt inkl. Überstunden - Berechnungsgrundlage 33 Überstunden - 3480 DM. Mit dem vereinbarten Wochen-/Monatslohn ist die geleistete Arbeitszeit - einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge - abgegolten“. Durch die eindeutige Festlegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 33 Stunden sah das Bundesarbeitsgericht hier die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die im Festlohn enthaltene Überstundenvergütung herauszurechnen und die Lohnfortzahlung entsprechend zu kürzen.
Urteile des BAG vom 26.06.2002
5 AZR 592/00 und 153/01
RdW 2003, 118 und 121