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Dobby2508 hat diese Frage gestellt
Der Vermieter schloss zunächst nur mit der Ehefrau einen auf mehr als ein Jahr befristeten schriftlichen Formularmietvertrag. Dieser Mietvertrag enthielt eine Schriftformklausel, wonach alle mit dem Mietobjekt zu treffenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Später wurde ein ebenfalls schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag verfasst, wonach der Ehemann mit stillschweigender Zustimmung der Ehefrau mit allen Rechten und Pflichten in den ursprünglichen Mietvertrag eintritt. Dieser Nachtrag wurde allerdings nur vom Vermieter und dem Ehemann, nicht aber von der Ehefrau unterzeichnet. Der Ehemann ist nunmehr der Auffassung, er sei nicht wirksam dem Mietvertrag beigetreten. Zu Recht?

2 Kommentare zu „Nachtrag zum Mietvertrag”

Balkonexperte Experte! 02.01.2011 12:32

Nö, da irrt der Ehemann.

Berthelstal Experte! 02.01.2011 14:03

Es bestand(und besteht noch, wenn nicht gekündigt) ein Mietvertrag zwischen den Vermieter und der Ehefrau.
Der Vermieter kann während dieser Zeit keinen anderen Mietvertrag mit einer anderen Person abschließen. Auch nicht mit dem Ehemann.
Zur Wirksamkeit wäre ein Nachtrag durchaus möglich, aber eben nur mit dem Einverständnis der Ehefrau, welches aber wiederum einer Gegenzeichnung des Nachtrages durch die Ehefrau bedurft
hätte.
Warum das nicht geschehen ist, ist schon etwas seltsam.
Also ich glaube, das dieser Vertrag nicht wirksam ist.
Vertragsänderungen sind immer durch alle Beteiligten zu unterzeichnen.
Vergleiche: Mietverträge mit beiden Ehegatten sind auch immer von beiden zu kündigen; eine stillschweigende Zustimmung des anderen Partners ist nicht rechtskräftig.

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