Balkonexperte 02.01.2011 12:32
Nö, da irrt der Ehemann.
Berthelstal 02.01.2011 14:03
Es bestand(und besteht noch, wenn nicht gekündigt) ein Mietvertrag zwischen den Vermieter und der Ehefrau.
Der Vermieter kann während dieser Zeit keinen anderen Mietvertrag mit einer anderen Person abschließen. Auch nicht mit dem Ehemann.
Zur Wirksamkeit wäre ein Nachtrag durchaus möglich, aber eben nur mit dem Einverständnis der Ehefrau, welches aber wiederum einer Gegenzeichnung des Nachtrages durch die Ehefrau bedurft
hätte.
Warum das nicht geschehen ist, ist schon etwas seltsam.
Also ich glaube, das dieser Vertrag nicht wirksam ist.
Vertragsänderungen sind immer durch alle Beteiligten zu unterzeichnen.
Vergleiche: Mietverträge mit beiden Ehegatten sind auch immer von beiden zu kündigen; eine stillschweigende Zustimmung des anderen Partners ist nicht rechtskräftig.