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Entschädigung
Häufig besteht der Vermieter nicht auf die Beseitigung der Einbauten, der Mieter will oder kann die Einrichtungen aus Kostengründen aber nicht ausbauen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter dann keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nur in wenigen Fällen kann er Wertersatz fordern:
Wenn der Vermieter ausdrücklich darauf besteht, dass die Einbauten in der Wohnung bleiben.
Wenn der Mieter mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat (BGH, WM 90, AG Braunschweig, WM 90, 341).
Wenn der Mieter so genannte notwendige Verwendungen erbracht hat (OLG München, ZMR 97, 236). Damit sind bauliche Maßnahmen gemeint, die erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit der Wohnung zu erhalten oder herzustellen.
Wenn durch die Investitionen eine Wertsteigerung eingetreten ist (BGH, NZM 99,19). Dem Mieter steht dann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, dessen Höhe sich nicht nach den Kosten der Baumaßnahme richtet, sondern lediglich nach dem gesteigerten Mietwert. Der Mieter bekommt also nur einen Wertersatz, wenn sich die Wohnung infolge der Modernisierung teurer vermieten lässt.
Investitionen, die Mieter in den östlichen Bundesländern vor dem 3. 10. 1990 vorgenommen haben, richten sich auch heute nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (BGH, WM 99, 334). Der Vermieter muss nach Beendigung des Mietvertrags eine Entschädigung für Baumaßnahmen leisten, soweit er dadurch wirtschaftliche Vorteile erworben hat. Voraussetzung: Der Vermieter hat den Änderungen zugestimmt oder sie haben zu einer im gesellschaftlichen Interesse liegenden Verbesserung der Wohnung geführt (BGH, ZMR 97, 174). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die längere Zeit zurückliegenden Investitionen des Mieters heute zumeist keinen bedeutenden Wert mehr haben.
Tipp
Wer ohne vertragliche Regelung in die Wohnung investiert hat, kann versuchen, mit dem Vermieter nachträglich eine Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Lässt sich der Vermieter darauf nicht ein, kann der Mieter sich möglicherweise mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter suchen, der für die Einrichtung eine angemessene Abstandssumme zahlt.
Quelle: DMB
Entschädigung
Häufig besteht der Vermieter nicht auf die Beseitigung der Einbauten, der Mieter will oder kann die Einrichtungen aus Kostengründen aber nicht ausbauen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter dann keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nur in wenigen Fällen kann er Wertersatz fordern:
Wenn der Vermieter ausdrücklich darauf besteht, dass die Einbauten in der Wohnung bleiben.
Wenn der Mieter mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat (BGH, WM 90, AG Braunschweig, WM 90, 341).
Wenn der Mieter so genannte notwendige Verwendungen erbracht hat (OLG München, ZMR 97, 236). Damit sind bauliche Maßnahmen gemeint, die erforderlich sind, um die Bewohnbarkeit der Wohnung zu erhalten oder herzustellen.
Wenn durch die Investitionen eine Wertsteigerung eingetreten ist (BGH, NZM 99,19). Dem Mieter steht dann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, dessen Höhe sich nicht nach den Kosten der Baumaßnahme richtet, sondern lediglich nach dem gesteigerten Mietwert. Der Mieter bekommt also nur einen Wertersatz, wenn sich die Wohnung infolge der Modernisierung teurer vermieten lässt.
Investitionen, die Mieter in den östlichen Bundesländern vor dem 3. 10. 1990 vorgenommen haben, richten sich auch heute nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (BGH, WM 99, 334). Der Vermieter muss nach Beendigung des Mietvertrags eine Entschädigung für Baumaßnahmen leisten, soweit er dadurch wirtschaftliche Vorteile erworben hat. Voraussetzung: Der Vermieter hat den Änderungen zugestimmt oder sie haben zu einer im gesellschaftlichen Interesse liegenden Verbesserung der Wohnung geführt (BGH, ZMR 97, 174). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die längere Zeit zurückliegenden Investitionen des Mieters heute zumeist keinen bedeutenden Wert mehr haben.
Tipp
Wer ohne vertragliche Regelung in die Wohnung investiert hat, kann versuchen, mit dem Vermieter nachträglich eine Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Lässt sich der Vermieter darauf nicht ein, kann der Mieter sich möglicherweise mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter suchen, der für die Einrichtung eine angemessene Abstandssumme zahlt.
Quelle: DMB