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Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat eines freien Trägers der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit fasste den Beschluss, zwei Betriebsratsmitglieder zu einem zwölftägigen Seminar "Soziale Sicherung - Grundlagen" zu entsenden. Die Schulung diente der Vermittlung von Kenntnissen des Systems der sozialen Sicherung, der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Gesundheits- und Beschäftigungspolitik, der Arbeitsförderung und des Altersteilzeitrechts. Obwohl der Arbeitgeber eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, nahmen die beiden Betriebsratsmitglieder an der Veranstaltung teil. Der Betriebsrat forderte die Freistellung von den Schulungskosten, die aus der Teilnahme seiner beiden Mitglieder entstanden sind. Diese verlangten vom Arbeitgeber die Zahlung der von ihnen verauslagten Fahrtkosten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die anlässlich der Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Die dort vermittelten Kenntnisse waren für die Arbeit des Betriebsrats nach Inhalt und Umfang des Seminars nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nach dem BetrVG nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Dessen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich allenfalls auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Abführungspflichten des Arbeitgebers. Allein die abstrakte Möglichkeit einer Verwertung der durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse begründet nicht deren Erforderlichkeit.

Beschluss des BAG vom 04.06.2003
7 ABR 42/02
Pressemitteilung des BAG Nr. 42/03

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