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Ergänzende Vertragsauslegung: BGH VII ZR 432/00
Ergänzung der Vertragsstrafenregelung eines VOB/B-Vertrages durch § 11 Nr. 2 VOB/B mangels gegenteiliger Vereinbarung
Urteil vom 13.12.2001
VOB/B § 11 Nr. 2; BGB § 284 Abs. 2
1. Ergibt sich aus dem VOB/B-Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung.
2. Die Zeit für die Leistung ist gemäß § auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Betrages ... Im Streit ist, ob der Beklagten Ansprüche aus dem Bauvertrag gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Herstellung von fünf Doppelhäusern ... Vertragsbestandteil waren unter anderem das Verhandlungsprotokoll und die VOB, Teil B. Als verbindliche Ausführungsfrist wurden acht Monate vereinbart, beginnend mit der Vorlage der Pläne .... Die Parteien vereinbarten im Verhandlungsprotokoll bei Überschreiten des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,05 % der Bruttoabrechnungssumme pro Arbeitstag, maximal 10 % der Bruttoabrechnungssumme ...
Im Oktober 1996 stellten der Kläger und der Architekt der Beklagten den Baubeginn rückwirkend auf 6. August 1996 fest. Die Arbeiten waren am 6. April 1997 nicht fertig ...
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten ab, weil diese keine Frist im Sinne der § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B gesetzt habe und eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe in ihren Schreiben ... jeweils nur eine "unverzügliche" ausreichende Baustellenbesetzung verlangt. Das sei keine wirksame Fristsetzung, weil sie keine kalendermäßige Bestimmung enthalte. Die Fristsetzung sei auch nicht deswegen entbehrlich gewesen, weil eine besonders schwere Vertragsverletzung des Klägers vorgelegen habe. Er habe die Weiterarbeit nicht ernsthaft und endgültig verweigert.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B den Auftrag entzogen, weil der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Baustelle mit den geschuldeten Arbeitskräften zu besetzen (§ 5 Nr. 3 VOB/B). Sie hat dazu eine angemessene Frist gesetzt und erklärt, dass sie nach Fristablauf kündigen werde.
Im Schreiben vom ... forderte die Beklagte den Kläger auf, "unverzüglich" die Baustelle vertragsgemäß ... zu besetzen. Damit verlangte sie die unverzügliche Abhilfe im Sinne von § 5 Nr. 3 VOB/B ... Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger sofort und zügig mit dem vertraglich geschuldeten Personaleinsatz die Arbeit weiterführen und fertigstellen sollte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren kalendermäßigen Bestimmung. Für die Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B genügt die eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass die geschuldete Leistung binnen angemessener Frist zu erbringen ist ... Indem die Beklagte erneut die unverzügliche Besetzung der Baustelle forderte, verlangte sie nicht nur die Erfüllung der Vertragspflicht nach § 5 Nr. 3 VOB/B, sondern setzte, wie der Hinweis auf die "letzte Fristsetzung" deutlich macht, zugleich eine Frist im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B. Diese Frist bestimmt sich nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ohne schuldhaftes Zögern der angemahnten vertraglichen Verpflichtung nachzukommen ist (vgl. RGZ 75, 354, 357). Der Gläubiger muss nicht eine nach Tagen oder Wochen bestimmte Frist setzen. Das Verlangen, binnen angemessener Frist zu leisten, genügt, ebenso wie bei einer nach Tagen bemessenen zu kurzen Frist eine angemessene Frist gesetzt ist ...
II. 1. Das Berufungsgericht lehnt Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe ab. Bei der Vereinbarung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel sei als verschuldensunabhängige Garantieklausel formuliert. Sie verstoße gegen § 9 AGBG. Dem stehe die wirksame Einbeziehung der VOB/B, die in § 11 Nr. 2 VOB/B den Verzug des Auftragnehmers verlange, nicht entgegen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Parteien haben mit der Einbeziehung der VOB/B eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart.
Ergibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. Es ist nicht erforderlich, dass § 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden Vertragsklausel aufgeführt wird, sondern es genügt, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist. Die Vertragsstrafe wird gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B nur fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Damit ist sie verschuldensabhängig (§ ).
Neben dem Verhandlungsprotokoll ... sollte nach § 2 des Vertrages unter anderem die VOB/B gelten ...
... Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in Verzug geraten.
Die Zeit für die Leistung ist gemäß § auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.
Der Eintritt des Verzugs ohne Mahnung gemäß § bei Fälligkeit wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat ... Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kalendermäßige Fristbestimmung bei Vertragsschluss, sondern auch dann, wenn sie einvernehmlich im Laufe der Vertragsdurchführung erfolgt. Auch dann weiß der Schuldner genau, wann seine Leistung zu erbringen ist.