Bladder 11.11.2011 07:26
Dagegen wird wohl nichts zu machen sein, denn es ist der § 553 BGB zu beachten.
Hier der m.A.n. entscheidende Absatz:
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Ob die Erhöhung als "angemessen" zu betrachten ist, kann ich von hier aus nicht sagen.