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Arbeitnehmer kann Kündigungszugang nicht verhindern

Ein Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer noch vor Ablauf von 6 Monaten kündigen, nach denen der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen würde. Der Arbeitnehmer hatte aber bereits bei Arbeitsbeginn die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er bereits ausgezogen war. Als er von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfuhr, nannte er diesem erneut die frühere Adresse. Die Kündigung konnte aus diesem Grund nicht rechtzeitig zugestellt werden und erreichte den Arbeitnehmer erst im 7. Beschäftigungsmonat. Er berief sich auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und klagte gegen die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied , dass die Kündigung wirksam sei. Kündigungsschutz bestehe nicht, da der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses treuwidrig vereitelt habe. Es lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab.

BAG, Urteil vom 22.09.2005, Az.: 2 AZR 366/04

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