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Ratenzahlungsvereinbarung mit säumigem Eigentümer statt gerichtlicher Beitreibung
Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen absieht und eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft. Das gilt auch, wenn gleichzeitig gegen zahlungsfähige Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Streit eines Wohnungseigentümers mit der Eigentümergemeinschaft. Dieser hielt einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft für unwirksam, in dem eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem säumigen Wohnungseigentümer getroffen wurde. Diese Vorgehensweise sei zu beanstanden, da gegen ihn sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei, als er selbst mit Zahlungen in Rückstand war.
Das BayObLG hatte an der vereinbarten Ratenzahlung nichts zu beanstanden. Zwar entspreche es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, offene Forderungen zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich beizutreiben. Hiervon sei jedoch abzusehen, wenn erkennbar sei, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht zu einem Erfolg führen würden, durch Ratenzahlungen aber zumindest Teilbeträge erlangt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Ratenzahlung sei vereinbart worden, weil der betroffene Wohnungseigentümer sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde und bisherige Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen seien. Unstreitig halte er sich an die Ratenzahlungsvereinbarung. Es würde deshalb den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung geradezu widersprechen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg Anwalts- und Gerichtskosten aufwenden würde. Auf eine Ungleichbehandlung könne sich der klagende Wohnungseigentümer nicht berufen. Im Gegensatz zur Situation des anderen Wohnungseigentümers sei bei ihm nicht sicher, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen wären (BayObLG, 2Z BR 168/03).