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Erinnerungslücke des Hausverkäufers
Der Verkäufer eines Einfamilienhauses, der auch beruflich mit Immobilien zu tun hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Erinnerung mehr an ein bauordnungsrechtliches Verbot hat, das ausgebaute Dachgeschoss als Wohnraum zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbotsbescheid bereits 20 Jahre zurückliegt und der Verkäufer trotzdem selbst den rechtswidrigen Dachausbau vorgenommen hat.
Verschweigt der Verkäufer einen derart gravierenden Mangel, handelt er arglistig und hat dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2003
22 U 63/02
MDR 2004, 28