edy 19.05.2010 16:15
Hallo kadiri81 ,
Kündigung wegen Verkauf gibt es nicht.
Die neuen Eigentümer müssen erstmal den
bestehenden MV übernehmen.
Erst wenn diese als Eigentümer im Grund-
buch eingetragen sind,haben diese die
Möglichkeit wegen Eigenbedarf zukündigen
Die Kündigungsfrist hängt davonab,wie lange ihr in der Wohnung gewohnt habt.
lg
edy
kadiri81 19.05.2010 16:23
2 Jahre. hab ich dann nur 3 Monate Kündigungsfrist? ich liebe unsere Wohnung, und unsere Kater ebenso ihren großen Balkon.
ich würd noch gerne 1-2 Jahre bleiben, aber ich denke, das besondere Kündigungsrecht Sperrfrist von 3 Jahren greift hier ja nicht- oder?
M.Raida 01.06.2010 14:00
§566 BGB besagt Kauf bricht nicht Miete. Also das was edy schon so schön formuliert hat. So wie ich das rauslese, sind ALLE Wohnungen in den 90er Jahren als Eigentumswohnungen verkauft worden und es besteht eine Eigentümergemeinschaft für die das WEG gilt...
Voraussetzung ist, dass das Wohnungseigentum nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründet und danach veräußert wurde.
Bist du aber erst nach der Bildung der Eigentumswohungen gezogen, hast du kein anrecht auf die Sperrfrist...
Die Kündigungsfrist liegt wie du vermutet hast bei drei Monaten. Diese erhöht sich jeweils um weitere drei Monate wenn du 5 oder 8 Jahre in der Wohnung gewohnt hast...
M.Raida 01.06.2010 14:10
Ich habe noch eine Anmerkung. Es gibt auch Vermieter die sich eine Eigentumswohnung als Renditeobjekt beschaffen, sodass du evtl. nicht mal aus deiner Wohnung musst. Bei Eigenbedarf muss der neue Eigentümer dir schriftlich mitteilen für wen er die Wohnung nutzen möchte. So einfach ist es nämlich auch nicht. Außerdem kann sich ein Verkauf einer Wohnung lange hinziehen, bis du tatsächlich ausziehen musst...