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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgende Situation:

Der Vermieter kann auf Grundlage von § 573a kündigen, mit dem Hinweis dass er sich nicht auf § 573 beruft und dass sich in dem bewohnten Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen befinden (eine davon wird vom Vermieter und die andere vom Mieter bewohnt).

Jetzt befinden sich aber in dem Haus unter Umständen 3 Wohnungen (Dachgeschosswohnung bewohnt der Mieter, Erdgeschosswohnung wird vom Vermieter bewohnt und eine Wohnung im Keller ist seit dem Einzug des Mieters unbewohnt). Alle drei Wohnungen sind nur durch jeweils eigene verschließbare Eingangstüren im Treppenhaus zu betreten. Verbindungstüren zwischen den einzelnen Wohnungen existieren nicht.

Jetzt habe ich zur Kellerwohnung die Frage, ob diese als dritte Wohnung zählt. Sie hat eine verschließbare Tür mit Klingel, Bad, Küche, Herd. Die gesamte Einrichtung und Mobiliar gehört jedoch dem Vermieter und wird auch überwiegend vom Vermieter genutzt (wohl eher als Abstellmöglichkeit).

Zählt diese Kellerwohnung dann als dritte Wohnung im Gebäude? D.h. der Vermieter würde dann zwei von den drei Wohnungen bewohnen/benutzen. Und wie kann, falls letzteres der Fall ist, Einspruch gegen eine Kündigung eingelegt werden.

Gruß,
P.
Stichwörter: § + 573a + erleichterte + kündigung

0 Kommentare zu „Erleichterte Kündigung durch § 573a”

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