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Kündigungsschutz während Erziehungszeit auch bei nachträglichem Arbeitsverhältnis
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) darf der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen, in der dem Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 2 BErzGG überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis, wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde.
Das BErzGG will die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihren Kindern widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf die Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden.
Hinweis: Auf die möglicherweise anders zu entscheidende Frage, ob dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Elternzeit bei einem Arbeitgeber in Anspruch nimmt und währenddessen zu einem anderen (zweiten) Arbeitgeber in ein Teilzeitarbeitsverhältnis tritt, der Sonderkündigungsschutz auch in dem zweiten Arbeitsverhältnis besteht, musste das Gericht nicht eingehen. Diese Frage bleibt daher weiterhin umstritten.
Urteil des BAG vom 27.03.2003
2 AZR 627/01
Pressemitteilung des BAG Nr. 28/03