Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Nib hat diese Frage gestellt
Die Vergleichswohnung kostete im Oktober noch 325 Euro und wurde nach einem Mieterwechsel auf 360 Euro erhöht. Das Mieterhöhungsverlangen ging uns im OKtober zu mit der neu erhöhten Miete von 360 Euro. Ist dies zulässig oder können wir uns auf den vorher geltenden Mietbetrag berufen?
Vielen Dank

9 Kommentare zu „Mieterhöhung”

Berthelstal Experte! 06.11.2010 15:12

Nib 06.11.2010 15:20

Ich finde es aber unverschämt vom Vermieter eine Vergleichswohnung anzugeben, die im Oktober noch 325 Euro kostet im November dann schon 360 Euro.

Nib 06.11.2010 15:22

Kommt dieser Mieterwechsel nicht einem Leerstand gleich und fällt als Vergleichswohnung raus?

Balkonexperte Experte! 06.11.2010 16:03

Bevor Sie etwas unverschämt finden sollten Sie sich in dem Link, den Ihnen Berthelsthal aufgezeigt hat, informieren. Dort finden Sie alle relevaten Informationen zum Thema Vergleichsmiete, Mietspiegel, etc. .

Und wenn Sie dann lesen, dass sich Ihr Vermieter nicht an Recht und Gesetz hält, dann sollten Sie ihm das klar machen.

Nib 06.11.2010 16:29

Ich habe den Link gelesen, aber zu meiner Fragestellung ob diese Vergleichswohnung genutzt werden kann keinen Rat gefunden.
Und einen Mietspiegel gibt es bei uns leider nicht wohne auf dem Dorf.

mono Experte! 06.11.2010 17:22

Um eine verlässliche Aussage treffen zu können, feht es hier einfach an relevaten Informationen wie z.B.:

Ausstattung, Lage, Preis Ihrer Wohnung - Ausstattung, Lage, Preis der Vergleichswohnung, wann wurden die Vergleichswohnungen vermietet ? Wie viele Vergleichswohnungen wurden angeführt. Wann ging das MEH-Verlangen zu u.s.w.

mono Experte! 06.11.2010 17:24

Ergänzung:

eine Vergleichswohnung reicht m.E. nicht aus, um ein wirksames MEH-Verlangen zu formulieren. Das Gesetz spricht von mindestens drei Vergelichswohnungen. Das Wirksamwerden der MEH verhält sich analog zur Erhöhung auf Grund Mietspiegel.

Nib 06.11.2010 20:02

Er hat drei Wohnungen angegeben im selben Haus. Austattung etc is vergleichbar. Diese bestimmte Wohnung wäre die billigste im qm - Preis. Nur ist die Frage, darf er diese Wohnung als Vergleich ansetzen, wenn ein Mieterwechsel kurz danach stattfand ( wie genannt Mieter 1 im Oktober 325 Euro , neuer Mieter 2 im November eingezogen 360 Euro)und somit ein höherer qm - Preis nun angesetzt wird. Das Erhöhungsverlangen ging im Oktober zu mit dem Novemberpreis der Vergleichswohnung. Oder müsste er die Wohnung ganz aus dem Vergleich nehmen?

mono Experte! 11.01.2011 12:22

nein, muss er nicht. Angeführte Vergleichswohnung ist zulässig.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.