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Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. echten Verlusten Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 und XI B 76/02 entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (sog. Mindestbesteuerung) insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt. In dem Verfahren XI B 7/02 setzte das Finanzamt für zusammenveranlagte Ehegatten, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von etwa 3 Mio DM (darin enthaltene degressive AfA von etwa 1.450.000 DM) und positive Einkünfte im Wesentlichen aus selbständiger Arbeit von etwa 1.390.000 DM erzielt hatten, die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 250.000 DM fest. In dem Verfahren XI B 76/02 hatten zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr 1997 eine Kommanditgesellschaft gegründet, die seither hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Im Streitjahr 1999 hatten die Verluste aus Gewerbebetrieb der Ehegatten etwa 700.000 DM, ihre positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etwa 520.000 DM betragen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 35.000 DM fest. In beiden Fällen hat das jeweils zuständige Finanzgericht den Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt. Der BFH wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzämter zurück. Zwar bestünden grundsätzlich - wie bereits durch Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00 (BFHE 196, 314, BStBl II 2001, 562; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 18 vom 26. Juni 2001) entschieden - von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden könne. Es sei aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr sog. echte Verluste die positiven Einkünfte überstiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötige. Im Streitfall seien den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.